Durchtrieb von Viehherden
vom 1. Juni 1887[1]
Kundmachung.
Es wird hiemit neuerlich zur Kenntniss gebracht, dass es verboten ist, Viehheerden welcher Gattung immer, also insbesondere Heerden von Rindvieh, Schafen, Schweinen u. dgl. ohne besondere hä. Bewilligung durch Liechtenstein durchzutreiben.
Eine solche Bewilligung wird von hier aus nur dann ertheilt werden, wenn einerseits der gute Gesundheitszustand der durchzutreibenden Thiere durch das Zeugniss eines Amtsarztes nachgewiesen wird und andererseits gegen den durch den Trieb allenfalls verursachten Schaden eine angemessene Kaution gestellt wird, deren Höhe von der fürstl. Regierung fallweise festgestellt werden wird.
Diejenigen Personen, welche diesem Verbote entgegenhandeln, gewärtigen eine Geldstrafe bis zum Betrage von 40 fl. eventuell eine Arreststrafe bis zur Dauer von 10 Tagen.
Die Ortsvorstände, sowie die Organe der öffentlichen Sicherheit sind angewiesen worden, die Durchführung dieses Verbotes zu überwachen.
Vaduz, am 1. Juni 1887
Fürstl. Liechtensteinische Regierung:
Der fürstl. Landesverweser:
von In der Maur.
______________
[1] Reg. Verordnung vom 1. Juni 1887, Zl: 436 (Liechtenst. Volksblatt No 22 vom 3. Juni 1887).