[Novalzehentbefreiung][1]
An sämtliche Amtsvorstehungen
Bekanntlich haben Se. Durchlaucht in der höchsten Erledigung vom 7. April d. J. §. 14 die Zehentpflichtigen von der Abgabe des Novalzehents unentgeldlich befreit, und zwar vom 1. vorigen Monats angefangen. So klar diese Entschließung an sich ist, so wollte doch von verschiedenen Zehentholden der Zehentbefreiung aller Ausdehnung unterschoben werden, weßhalb das Regierungsamt um nähere Bestimmung des Gesetzes angegangen wurde.
Das Amt, dem die Erläuterung des Befreiungsgesetzes nicht zustand, hat Se. Durchlaucht selbst hierum gebethen, worüber Höchstselbe Folgendes wörtlich herabgegeben haben:
„Es sind unter den unentgeldlich vom 1. Mai 1848 an aufgelassenen Novalien zu verstehen:
1ts Der Zehent, welcher von Neubrüchen zu erheben gekommen wäre, welche am 1. Mai noch in den Freijahren stehend noch in kein Zehentabnahme gezogen worden waren.
2ts Der Zehent von solchen Neubrüchen, welche bisher noch keinen Zehent entrichtet hatten, und welche erst nach dem Mai in die Cultur gezogen worden sind, oder werden sollten.“ Dies ist den Verpflichteten, wie den Berechtigten möglichst bald erklärend bekannt zu geben.
Alois Fürst Liechtenstein
Dieses Circular ist schleunigst in Umlauf zu bringen, und nach geschehener Vidirung von der letzten Gemeindevorstehung nachher rückzusenden.
Regierungsamt Vaduz am 27. Juni 1848
Menzinger
Landesverweser
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[1] LI LA SgRV 1848/11, Handschrift, ohne Titel, Randvermerk: ad 373, Rückvermerk: Der Gemeinde in Ruggell