Normale
in Gemeindesachen.[1]
Ueber die von mehreren Gutsverwaltungen schon eingelangten Einschreiten um Vollmacht zur Vertretung in Gemeindeangelegenheiten, haben Se. Durchlaucht Folgendes zu befehlen geruht:
„Allerorten ist meine vollkommene Uebereinkunft mit den zuletzt ausgesprochenen Ansichten des Herrn Ministers des Inneren bekannt zu geben. Wie er bin ich der Meinung:
1. Daß unnatürliche, dem Wunsche der Einwohner widersprechende Gemeindevereinigungen nur zum Anscheine und gewiß nicht auf die Dauer von Nutzen seyn können.
2. Daß nicht überall die Aufstellung bezahlter Gemeindebeamter nothwendig oder wünschenswerth ist.“
Sollte die ein oder andere Gemeinde einen meiner Diener um unentgeltliche, wenn gleich gegen Nebenkosten gesicherte Besorgung der Gemeindegeschäfte, besonders gleichzeitig mit der Wahl zum Ortsvorstand, ersuchen, so bin ich in der Regel bereit, die Annahme zuzugestehen.
Weiters hat an die Aemter zu ergehen, daß, sobald die Gemeinden in ihrer politischen Begränzung definitiv festgestellt seyn werden, jedes Amt baldigst einzuberichten hat, falls ich in der ein oder andern dieser neuen Gemeinden mit einem Gesammtbesitze im Ertrage von weniger als jährlich 50 fl. betheiligt bin, welche Gründe für oder gegen Veräußerung dieses Besitzes sprechen, und im erstern Falle, wann der günstigste Zeitpunkt zu Veräußerung wäre.“
Alois Fürst von Liechtenstein.
Hiervon werden die Gutsverwaltungen zur Wissenschaft und genauen Darnachachtung mit dem Beisatze verständigt, daß die von Sr. Durchlaucht berührten Ansichten des Herrn Ministers des Innern, falls sie noch nicht gesetzlich publizirt seyn sollten, in den Februar-Nummern der Wiener-Zeitung aufgenommen erscheinen.
Wien, am 3. März 1850.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
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[1] LI LA SgRV 289. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1850, Nr. 2199/5.