Normale Nr. 6576: Bestimmungen zur Umsetzung der Aufhebung Zählgeldes und der übrigen Beamtensakzidenzien (Druck).


Normale.

Die Aufhebung des Zählgeldes und der übrigen Beamtensakzidenzien bei sämmtlichen fürstlichen Gutsverwaltungen betreffend.[1]

Se. Durchlaucht haben eine wesentliche Vereinfachung der Rechnungsgeschäfte darin zu erkennen geruht, wenn vom 1. Jänner 1850 anfangend, kein wie immer genanntes Beamtensakzidenz weder bei Verpachtungen von fürstlichen Pachtobjekten, noch bei Verkäufen von Holz, Getreide und anderen Naturalien separat abgenommen und verrechnet werde.

Da jedoch hiedurch gegen die bisherige Gepflogenheit, welche zum Theile, wie bei Holzverkäufen, in den Gesetzen begründet war, den Renten ein namhafter Verlust wenigstens imaginär zugehen würde, wenn die Verwaltungen nicht darthun könnten, daß sie diese Ertragsquelle bei den Ausrufs- oder Tarifspreisen gehörig berücksichtiget haben, so wird diesfalls Nachfolgendes zu Norm vorgeschrieben:

1.

Bei allen Tarifspreisen sind die bisher üblichen Akzidenzien in der Art sichtbar in Zuschlag zu bringen, wie dies bei den Klafterholzpreisen schon dermal stattgefunden hat.

2.

Bei licitatorischen Verkäufen oder Verpachtungen sind die Akzidenzien, nämlich Zählgeld, Effektenkreuzer, Maßgeld, Waggeld und wie sie sonst genannt wurden, stillschweigend dem Ausrufspreise zuzuschlagen, und die Licitation nur auf dieser Basis ohne separate Bedingung von wie immer gearteten Akzidenzien bis zum Abschlusse fortzuführen, weßhalb auch den versammelten Käufern oder Pächtern ausdrücklich und öffentlich auch bei Tarif-Verkäufen zu erklären sein wird, daß sie außer dem Pacht- oder Kaufpreise kein Akzidenz an irgend Jemanden zu entrichten haben.

3.

Bei Verkäufen nach den Marktpreisen ist es ohnehin Dienstpflicht der Verwaltungen, den Marktpreis als ein Minimum zu betrachten, und in dem errungenen höheren Verkaufspreise wird dann von sich selbst das Maßgeld stillschweigend enthalten sein, weil es eine bekannte Sache ist, daß hierauf auch schon jetzt der Käufer von größeren Quantitäten eine calculirende Rücksicht genommen habe.

4.

Verkäufe aus der Hand von solchen Effekten, worauf weder Markt- noch Tarifpreise anwendbar sind, unterlagen im strengsten Sinne der fürstlichen Regie-Grundsätze auch schon dermal keinem Akzidenzien-Bezuge, daher sie auch künftig davon freizulassen sind.

5.

Wenn Verpachtungen von Realitäten, als: Mühlen, Wirthshäusern, Branntweinhäusern ec. erneuert werden, und die Umstände es gestatten, den alten Pachtzins zum Ausrufspreise anzunehmen; so ist der vorige Pachtzins mit Einschluß der ehemaligen Nebengebühren dazu in Vorschlag zu bringen. Wo dies aber nicht angeht, da muß der Ausrufspreis ohnehin nach den Zeitumständen geregelt und von der Concurrenz der Pachtlustigen abgewartet werden, ob sie darauf annehmbare Anbote machen, oder ob die Ratification einer solchen Verhandlung zu versagen und eine neuerliche Licitations- oder Offert-Verhandlung einzuleiten sei.

6.

Von bereits bestehenden und noch fortzudauernden Pachtungen kann gleich im Jahre 1849 das Zählgeld oder sonstige Akzidenz vereint mit dem Pachtzinse in einer Summe, also ohne Separirung der Beamtens-Akzidenzien oder des Hauptkassa-Zählgeldes angewiesen und verrechnet werden.

7.

Jene Zählgelder und Beamtens-Akzidenzien, welche die Emphiteuten in Folge ihrer Urverträge zahlen, bleiben fortan unbeirrt, bis die Ablösung der emphiteutischen Zinse nach §. 5 des Patents vom 4. März 1849 von den Landeskommissionen durchgeführt sein wird. Um jedoch diese contractmäßigen Akzidenzien in Evidenz zu halten, sind sie gleichfalls bei dem jährlichen Zinse und nicht unter separaten Titeln zu verrechnen, wie ohnehin für alle derlei und ähnliche Bezüge mit Zirkular vom 5. Februar 1836, Nr. 1089 angeordnet ist.

8.

Obwohl es Se. Durchlaucht bei der so oft und besonders in den jetzt so sehr bedrängten Zeitumständen für höchstihre Beamten und Diener bezeigten gnädigsten Vorsorge nicht erwarten sollten, daß sich Jemand eine wie immer geartete Umgehung dieser Verordnung, mithin ungeachtet der ausgesprochenen Aufhebung vorerwähnter Nebengebühren, dennoch von einer Partei nebst dem Kauf- oder Pachtpreise ein Akzidenz anzusprechen oder auch nur anzunehmen erlauben werde; so geruhten Höchstdieselben dennoch zur Wahrung des öffentlichen Vertrauens, welches die fürstliche Regie seit Jahrhunderten immer genossen hat, ausdrücklich und ernstlich zu erklären, daß jeder Beamte, Jäger, Schreiber oder mindere Diener, welcher erweislich dawider handeln würde, augenblicklich ohne irgend eine Pension oder sonstige Unterstützung aus höchstihren Diensten entfernt werden soll.

9.

Da den Parteien gegenüber auch irgendwie eine Präsalvirung vor nachträglichen Einstreuungen in Anwendung kommen muß; so wird hiemit vorgeschrieben, daß auf allen Anweisungsbolleten, welche den Käufern von Holz, Getreide, Gras, Heu, Fischen ec. nach geleisteter Zahlung oder nach gremialiter innerhalb des ämtlichen Wirkungskreises beschlossener Creditirung erfolgt werden, ausdrücklich angemerkt werden solle: daß sie außer dem darauf angemerkten Verkaufspreise an Niemanden ein wie immer genanntes Akzidenz zu zahlen haben. In den Pachtverträgen ist diese Klausel gleich in jenem Vertragspunkte aufzunehmen, in welchem die Entrichtung des jährlichen Pachtschillings bedungen wird.

Wien, am 18. Juni 1849.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.

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[1] LI LA SgRV 280. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1849, Nr. 6576/14.