Normale,
hinsichtlich der in Verträgen vorkommenden Verpflichtung der Emphiteuten zur Getränkabnahme.[1]
Man hat Grund anzunehmen, daß die fürstlichen Aemter seit dem Gesetze vom 7. September 1848 selbst die Emphiteuten der ihnen vertragsmäßig obliegenden Verpflichtung zur Getränkabnahme von ihrem Obereigenthümer entbunden glauben.
Abgesehen davon, daß es überhaupt zweifelhaft ist, ob der §. 11. des Patentes vom 7. September 1848 den Bier- und Branntweinzwang schon aufgehoben hat, weil das, was erst wegzufallen hat, wie die Worte diese Paragraphs lauten, nicht schon weggefallen ist, so kommt noch zu erwägen, daß sowohl nach dem gedachten Patente §. 8. ad a), als auch nach dem Gesetzte vom 4. März d. J. §. 5, die aus emphitutischen und anderen Verträgen über die Theilung des Eigenthumes entspringenden wechselseitigen Bezüge und Leistungen, mit alleiniger Ausnahme der schon jetzt in Geld zu reluirenden Naturalarbeitsleitungen, bis zur erfolgten Ablösung noch zu erfüllen sind.
In allen Fällen daher, wo die Emphiteuten sich vertragsmäßig zur Abnahme der Getränke von der Obrigkeit verbunden haben, ist diese Pflicht noch immer als bestehend anzusehen und auch zu exequiren. Sollte letzteres nicht möglich seyn, dann haben sich die Aemter in die Lage zu versetzen, den der fürstlichen Regie hiedurch zugehenden Schaden entweder gleich einklagen, oder wenigstens seiner Zeit bei der Ablösungsverhandlung geltend machen zu können. Auch sind in einem solchen Falle die etwa der fürstlichen Seite obliegenden Gegenleistungen den Emphiteuten sogleich zu verweigern.
Indem sich der genauen Beobachtung gegenwärtiger Vorschrift versehen wird, haben die Aemter alle diesfalls vorkommenden wichtigen Fälle mit den geeigneten Anträgen der hierortigen Entscheidung zu unterlegen.
Wien, am 12. Juni 1849.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
______________
[1] LI LA SgRV 279. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1849, Nr. 6666/13.