Normale Nr. 6151: Aufforderung an die Gutsverwaltungen zur genauen Einhaltung der Termine für die Berichtseinreichung und der Modalitäten um Fristenverschiebung (Druck).


Normale,

die genaue Zuhaltung gegebener Berichtstermine betreffend.[1]

Es ist wirklich kaum glaublich, welcher Indolenz sich einzelne Aemter trotz der strengen Vorschriften des fürstlichen Cirkulars vom 11. Jänner 1840, Nr. 474, bei Beobachtung der zu Berichtserstattungen festgesetzten Termine schuldig machen. Hierdurch leiden nicht nur die betreffenden Gegenstände selbst, sondern es wird auch noch auf eine unverantwortliche Art der fürstlichen Hofkanzlei die wichtige Zeit für andere Angelegenheiten geraubt, weil die durch die Fristversäumungen hervorgerufenen massenhaften Betreibungen in den verschiedenen Manipulationsstadien fast das gesammte hierortige Personale außerordentliche in Anspruch nehmen.

Da diesem Uebelstande ein Ende gemacht werden muß, so wird den Gutsverwaltungen das f. Cirkulare vom 11. Jänner 1840, Nr. 474, zur genauen Darnachachtung strengstens in Erinnerung gebracht und hierbei Folgendes bestimmt:

1. Nach dem gedachten f. Cirkulare soll gleich bei der ersten Fristversäumung eine Pönalabforderung stattfinden. In Erwägung, daß eine Terminsverabsäumung leicht ohne Verschulden eintreten kann, und darauf vertrauend, daß kein Mißbrauch entstehen, vielmehr jeder nichts desto weniger bestrebt sein werde, gleich die erste Frist nach Möglichkeit zuzuhalten, will man von dieser Strenge abgehen, und dann erst zu Pönaleinhebungen schreiten, wenn der erste Termin fruchtlos abgelaufen ist und die sonach ergehenden Betreibungen, welchen stets, dem Grade der Verzögerung angemessene Strafandrohungen beigefügt seine werden, unbeachtet bleiben sollten. Es werden aber auch dann die einmal angedrohten Geldstrafen um so unnachsichtiger eingehoben werden.

2. Nach §. 8 des öfter gedachten f. Cirkulars sollen alle Pönalien immer gleich aus den Renten antizipirt und von der Besoldung des Betreffenden in Abzug und Abschreibung gebracht werden, wofür der Rentamtsrechnungsführer mitverantwortlich erklärt wurde.

Die Erfahrung hat leider gelehrt, daß Amtsvorsteher manchmal Pönalverhängungen enthaltende hierortige Erlässe den übrigen Congremialen gar nicht mittheilen, wodurch der Rentalbeamte seiner Verpflichtung wegen Flüßigmachung eines verwirkten Pönals nicht nachkommen konnte.

Um solche ahndungswürdige Dienstwidrigkeiten für die Zukunft unwirksam zu machen, wird mit Rücksicht auf eine von Sr. Durchlaucht in einem speziellen Falle ergangene Weisung das betreffende Rentamt direkte von hieraus zu Einsendung des verwirkten Pönale von dem Schalte des Betreffenden angewiesen werden, wenn einer hierortigen Pönalabforderung in termino nicht Folge geleistet werden sollte. Mögen sich dann die Betreffenden die Comprommittirung selbst zuschreiben, welche durch die Anwendung einer solchen abgedrungenen Maßregel für sie entsteht. Sollte die nicht beachtete Pönalabforderung den Rentmeister selbst betreffen, so werden sich besondere Maßregeln vorbehalten. Würde aber der eigentliche Schuldtragende hierorts nicht bekannt sein, so wird salvo regressu gegen denselben der Gutsverwalter als der Schuldige behandelt werden.

3. Daß fruchtlos wiederholte Strafverhängungen zur Anzeige an Se. Durchlaucht mit dem Antrage auf Gehaltssperre und Dienstsuspension führen, ist aus dem f. Cirkulare vom 11. Jänner 1840, Nr. 474 ohnedieß bekannt, weßhalb man sich hier bloß auf die wohlmeinende Erinnerung beschränkt, es nicht so weit kommen zu lassen, weil derlei Anzeigen leicht noch üblere Folgen nach sich ziehen könnten.

Ueberhaupt erwartet man, daß sich die Gutsverwaltungen in Zukunft einer prompten Geschäftsbehandlung um so mehr befleißen werden, als sie durch die öffentliche Amtsführung nicht mehr in Anspruch genommen sind, und in Grundentlastungssachen, wo nicht Alles, doch das Meiste geschehen ist, wornach die Gutsverwaltungen vollkommen in der Lage sind, sämmtlichen Anforderungen des Dienstes auf das pünktlichste zu entsprechen.

Wien, den 24. Mai 1851.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.

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[1] LI LA SgRV 270. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1851, Nr. 6151/9.