Normale
über die Einholung der politischen Bewilligung zu außergerichtlichen Lizitationen.[1]
Die k. k. Statthalterei in Böhmen hat für außergerichtliche Lizitationen, welche die Wirthschafts-Verwaltungen der ehemaligen Dominien zum öffentlichen Verkaufe von Vieh, Obst und sonstigen Wirthschafts-Produkten durch die Zeitungsblätter auszuschreiben oder in anderen Art kundzumachen und abzuhalten pflegen, vorgeschrieben, daß, da die Versteigerungs-Ordnung vom 15. Juli 1786 noch in Kraft besteht, zu jeder solchen öffentlichen Lizitation die Bewilligung der Bezirkshautmannschaft einzuholen sei.
Die fürstl. Gutsverwaltungen werden hiervon verständiget und angewiesen, sich auch in den Kronländern außer Böhmen nach dieser Vorschrift benehmen zu sollen.
Wien, den 27. Februar 1851.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
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[1] LI LA SgRV 265. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1851, Nr. 2452/4.