Normale,
die Militär-Einquartirungen in fürstlichen Gebäuden betreffend.[1]
Aus Anlaß eines speciellen Falles, wo eine alles Maß überschreitende Anzahl Militär-Mannschaft zur Einquartirung in fürstliche Gebäude der Gutsverwaltung zugewiesen worden ist, haben Se. Durchlaucht Nachfolgendes zu befehlen geruht:
„Es ist überall hin zu bedeuten, daß der Repartition durch den Gemeinde-Vorstand wohl thatsächlich vorerst Folge geleistet werden muß, selbe aber neu für sich weder als unfehlbar noch der Steuergulden als richtiger Maßstab anzunehmen ist, daß daher, wo aus ein oder der anderen Ursache man sich prägravirt glaubt, man ungesäumt dagegen vorzustellen hat, zuerst beim Vorstande selbst, dann beim Militärcommandanten, und daß, wenn dies nichts hilft und man einen Anhaltspunkt findet, sich beschwersam an die Bezirkshauptmannschaft zu wenden, den Uebelstand aber der Kanzlei anzuzeigen hat; dann daß an und für sich, wo bedeutenden Einquartirungen nicht auszuweichen ist, die Einrichtung von Quasi-Kasernen gebilliget wird. In solche Kasernen ist nur Holz und die Speisezugehör zu liefern, zu welchen der Quartiergeber verpflichtet ist, und ist sich dann weiter mit der Verköstigung nicht zu befassen.“
Diese höchste Anordnung wird zum genauen Nachverhalt im Nachhange zu dem Normale vom 24. Dez. 1850 Nr. 12795/20 allgemein hiermit kund gegeben.
Wien, den 8. Jänner 1851.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
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[1] LI LA SgRV 263. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1851, Nr. 223/2.