Normale,
mit welchem ein Umlaufschreiben des k. k. Statthalters im Kronlande Schlesien über einen provisorischen Maßstab bei Vertheilung der Militär-Bequartirung und Vorspannslast mitgetheilt wird.[1]
Unter den bisher von mehreren fürstl. Gutsverwaltungen anher vorgelegten behördlichen Erledigungen über gestellte Anfragen, wegen einzuhaltenden Maßstabes bei der Vertheilung der Militär-Bequartirung und Vorspannslast, gibt das in dieser Richtung erflossene Umlaufschreiben des k. k. Statthalters im Kronlande Schlesien die umfassendste Belehrung. Man findet sich daher veranlaßt, den fürstl. Gutsverwaltungen von diesem Umlaufschreiben einen Abdruck zu dem Ende mitzutheilen, um hiernach einen geeigneten Anhaltspunkt zu haben, und bei Ueberbürdung der Militär-Einquartirung so wie Vorspann, die dießfalls anzustrengende Beschwerde geeignet begründen zu können. Die über derlei ergriffenen Beschwerden erfließenden Erledigungen sind anher zur Kenntniß zu bringen.
Wien, den 24. Dezember 1850.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
Beilage zum Normale
vom 24. Dezember 1850. Nr. 12795/20.
Umlaufschreiben des k. k. Statthalters im Kronlande Schlesien über einen provisorischen Maßstab bei Vertheilung der Militär-Bequartirung und Vorspannslast.
Durch den Erlaß des Ministeriums des Inneren vom 15. Jänner 1849, Z. 730, wurden die bis dahin gesetzlich bestandenen Befreiungen von der Militär-Bequartirungs- und Vorspannsleistungslast aufgehoben und bestimmt, daß in Hinkunft diese Last bloß nach der Ansäßigkeit in der Gemeinde und nach dem Verhältnisse des Besitzes und Gewerbebetriebes ohne Unterschied der Eigenschaft des Besitzers gegen die bisherige gesetzliche Vergütung aufzutheilen sei. Ein Maßstab der Auftheilung wurde dadurch nicht gegeben.
Ueber eine in dieser Richtung geschehene Anfrage erinnert der Herr Minister des Innern unterm 11. Februar 1849, bekanntgegeben durch Zirkular des k. k. mähr. schles. Landespräsidiums vom 11. März 1849, Z. 6681, daß durch den Ministerial-Erlaß vom 15. Jänner d. J., Z. 730, bloß die bestandenen Ausnahmen der Militär-Bequartirungs- und Vorspannsverpflichtung, sofern dieselben aus Bevorrechtungen einzelner Stände hervorgegangen sind, aufgehoben, keineswegs aber in den Umfang der Verpflichtung oder in die Modalität der Leistungen einzelner Staatsbürger eingegangen, oder ein bleibender Vertheilungsmaßstab gegeben werden wollte.
Es wird bis zu definitiven gesetzlichen Regelung der letztgedachten Bestimmungen die Sache der Behörden sein, daß über etwa vorkommende Beschwerden in Absicht auf ungleichmäßige Behandlung einzelner Verpflichteten, oder speciellen Direktiven unverweilt die nöthige Abhilfe geleistet werde.
Zufolge der bestehenden Uebung geschah aber das Ausmaß nach den landesüblichen Abstufungen der bestehenden Kathegorien des Grundbesitzes.
In Folge der Aufhebung des Unterthansverhältnisses und des Unterschiedes zwischen Rustikal- und Dominikalbesitz ist den früher zur Milit. Bequartirung und Vorspann ausschließend verpflichteten Grundbesitzern eine neue Kathegorie, nämlich jene der früher befreiten herrschaftlichen Grundbesitzer zugewachsen, und diese ist nun mit Rücksicht auf die bestehende Uebung einzureihen.
Da nun in dieser Beziehung bereits mehrfache Beschwerden vorgekommen sind, so habe ich in Gemäßheit des h. Ministerial-Erlasses vom 11. Februar 1849 bereits unterm 22. März und 1. Juni l. J., Z. 1642 und 3191, Weisungen an die Bezirkshauptleute Schlesiens erlassen, mit Beziehung auf welche bei etwa vorkommenden Beschwerden bis zum Erscheinen eines dießfälligen Gesetzes Nachfolgendes zur Richtschnur bekannt gemacht wird.
1. Jeder in die Konkurrenzpflicht zur Leistung der Militärbequartirung und Vorspann neu eintretende Grundbesitzer ist mit Rücksicht auf den Umfang seines Grundbesitzes nach den bis nun bestehenden landesüblichen Kathegorien zu klassifiziren und rücksichtlich einzureihen.
2. Jene, welche ohne Grundbesitz Häufer oder Zugthiere besitzen, sind nach Maßgabe der Räumlichkeiten und Gespanne in eine der Kathegorien einzureihen.
3. Jene Grundbesitzer, deren Besitz in der Gemeinde das Ausmaß der höchsten landesüblichen Kathegorie überschreitet, sind in der Art zu belegen, daß je nachdem dieser Besitz das zwei-, drei- oder mehrfache eines Ganzbauers beträgt, ihm auch die doppelte, dreifache, höchstens die vierfache Last zugewiesen werde.
4. Hiebei sind die abgesondert bewirthschafteten Gutskörper oder Wirthschafthöfe als für sich bestehende Besitzobjekte abgesondert in Anschlag zu nehmen.
Wenn daher z. B. der in einer Gemeinde liegende Grundbesitz eine Gutseigenthümers in drei abgesondert besthehenden Wirthschaftshöfen bewirthschaftet wird, so ist jeder dieser Höfe für sich und abgesondert nach dem bezeichneten Maßstab in Anschlag und Belegung zu nehmen, jedoch darf hiebei das Vierfache der Last eines Ganzbauers für den einzelnen Wirthschaftskörper nicht überschritten werden.
5. Wenn in einer Gemeinde die Kathegorie des Ganzbauers nicht vorkommt, so hat die Bezirkshauptmannschaft, sobald eine Einigung nicht zu Stande kömmt, im Geiste dieser Vorschrift zu entscheiden, wobei gegenwärtig zu halten ist, daß die Grundsteuer oder das Areal niemals für sich allein, sondern nur mit billiger Rücksichtnahme auf die Räumlichkeiten und Zugthiere, welche entweder wirklich vorhanden oder bei ordentlicher Instruirung und Selbstbewirthschaftung erforderlich sind, den Maßstab der Belegung abzugeben haben.
6. Bei Belastung eines selbstständig verwalteten Waldbesitzes in der Gemeinde hat gleichfalls als Grundsatz zu gelten, daß derselbe über das Vierfache der höchsten Kathegorie nicht belegt werden dürfe, und daß mit Rücksicht auf die in der Regel mangelnden Räumlichkeiten und Zugthiere bei der Einreihung in eine der Kathegorien das dreifache Areale an Waldboden anzunehmen ist.
Troppau am 8. Juli 1850.
Der k. k. Statthalter
Dr. Josef Ritter von Kalchberg.