Normale Nr. 4877: Bestimmungen über die neben der Zehentleistung zu entrichtenden Leistungen an Kirchen, Pfarren und Schulen (Druck).


Normale

wegen Leistungen der nicht in Folge des Zehentrechtes bestehenden unveränderlichen Giebigkeiten an Kirchen, Pfarren und Schulen.[1]

Aus Anlaß eines von der k. k. mähr. Grundentlastungs-Landes-Commission erschienenen Ediktes, betreffend die Ablösung der nicht in Folge des Zehentrechtes bestehenden unveränderlichen Naturalleistungen an Kirchen, Pfarren und Schulen, oder zu anderen Gemeindezwecken, geruhten Se. Durchlaucht folgende höchste Entschließung herabzugeben:

„Es ist an alle Aemter, auch außerhalb Mähren, hinauszugeben, daß alle bereits fälligen unveränderlichen Giebigkeiten an Pfarren, Kirchen und Schulen unverzüglich zu präsitiren sind, jedoch streng ausnehmend:

1) Alles, was den Charakter eines Zehents trägt, wo, falls der Berechtigte die Forderung stellt, sich unter Beibringen der nöthigen Aufklärung vorläufig hier anzufragen ist.
2) Eben so alle nur mit dem obrigkeitlichen Verhältnisse in Verbindung gestandenen Leistungen, daher der dahin gehörige, nicht aus dem Patronatsverbande schuldige Schulholz-Antheil, auch hier ist im gleichen Falle sich anzufragen.

Die Inspicirenden haben darüber zu wachen, daß diese Ausnahmen aufrecht erhalten bleiben. Wo nebst dem Fälligen, noch von 1848 oder 1849 rückständig ist, was unbezweifelt zur Leistungspflichtigkeit zu zählen ist, muß selbes nachgetragen werden.

Die zur Anmeldung oder Abwälzung geeigneten Leistungen sind da überall ohne weitern anzumelden, wo selbe jede vertragsmäßige oder stiftungsmäßige Basis, es sei nun schriftlich oder anders, fehlt; wo aber eine solche Grundlage klar oder auch nur wahrscheinlich ist, muß sich bei mir angefragt werden.

Was die Leistungen an Gemeinden betrifft, gehören diese durchaus zur Anmeldung, Anfragen bei besonderen Gründen jedoch gestattend, rücksichtlich der zwischenweiligen Leistungen, ist sich bei Gemeinden hier anzufragen“

Hievon werden die Gutsverwaltungen zur Wissenschaft und genauen Darnachachtung verständiget.

Wien, am 4. Mai 1850.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath. 

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[1] LI LA SgRV 254. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1850, Nr. 4877/9.