Normale,
wegen Angabe des Castral- und Domestical-Ausmaßes bei zum Verkaufe oder zur Verpachtung beantragten Grundstücken.[1]
Se. Durchlaucht haben folgenden höchsten Befehl herabzugeben geruht:
„Es ist immer das doppelte, nämlich Catastral- und Domestical-Ausmaß bei allfälligen zu Verkauf oder Verpachtung beantragten Grundstücken vorzulegen.“
Hiernach haben sich die fürstlichen Gutsverwaltungen genau zu achten, um in jenen Fällen, wo das Domestical-Ausmaß gegen das Catastral-Ausmaß geringer ist, durch die bloße Vorlegung des ersteren nicht zu unangemessenen Kauf- oder Pachtschillings-Anforderungen verleitet zu werden.
Wien, am 10. April 1850.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
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[1] LI LA SgRV 252. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1850, Nr. 2565/7.