Normale Nr. 2565: Verpflichtung zur Angabe von Catastral- und Domestical-Ausmassen bei Verkauf von Grundstücken (Druck).


Normale,

wegen Angabe des Castral- und Domestical-Ausmaßes bei zum Verkaufe oder zur Verpachtung beantragten Grundstücken.[1]

Se. Durchlaucht haben folgenden höchsten Befehl herabzugeben geruht:

„Es ist immer das doppelte, nämlich Catastral- und Domestical-Ausmaß bei allfälligen zu Verkauf oder Verpachtung beantragten Grundstücken vorzulegen.“

Hiernach haben sich die fürstlichen Gutsverwaltungen genau zu achten, um in jenen Fällen, wo das Domestical-Ausmaß gegen das Catastral-Ausmaß geringer ist, durch die bloße Vorlegung des ersteren nicht zu unangemessenen Kauf- oder Pachtschillings-Anforderungen verleitet zu werden.

Wien, am 10. April 1850.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.

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[1] LI LA SgRV 252. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1850, Nr. 2565/7.