Normale
wegen Stämpelfreiheit der Quittung über bezahlte Roboth- und Zehentablösungs- Kapitalien.[1]
Das hohe Finanzministerium hat über eine bei demselben von hieraus gestellte Anfrage unterm 21. September d. J., Z. 25314/553, entschieden, daß im Sinne der allerhöchsten Entschließung vom 14. Dezember 1846, welche den Verhandlungen und Verträgen über Roboth- und Zehentablösungen die Stämpelfreiheit gewährt, auch die Quittungen über bezahlte Roboth- und Zehent- Ablösungskapitalien, mit oder ohne Bewilligung zur bücherlichen Löschung, stämpelfrei sind.
Wovon die fürstlichen Aemter zur Darnachachtung verständigt werden.
Wien, am 18. November 1848.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
______________
[1] LI LA SgRV 237. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1848, Nr. 10702/8.