Normale
Die der Herrschaft aus Verträgen oder sonstigen Urkunden obliegenden Arbeitsleistungen überhaupt, und insbesondere durch Robot betreffend.[1]
Ein fürstliches Amt in Mähren hat anher die Frage stellt, wie sich seit der in Mähren mit 1. Juli d. J. in Wirksamkeit getretenen Aufhebung der Naturalrobot in jenen Fällen zu benehmen sei, wo die Herrschaft kontraktmäßig entweder zur Zuweisung eines gewissen Robotquantums oder zur Verrichtung gewisser Arbeiten durch Robot verbunden erscheine? Herüber haben Se. Durchlaucht Nachstehendes zu resolviren geruht:
„Wo durch emphiteutische Kontrakte oder Privilegien die Obrigkeit eine Arbeitsleistung zugesagt hat, kömmt es darauf an, ob akten- oder büchermäßig die Leistung überhaupt, oder durch die Robot zugesichert wurde. Im ersteren Falle währt sie fort, und wird sich in der Regel unmittelbar mit dem Berechtigten abzufinden sein; im letzteren Falle sind die Berechtigten zu verständigen, daß die Robotleistung im Allgemeinen, und daher auch die von ihnen genossene mit 1. Juli d. J. eine Ende genommen habe.“
Diese höchste Entschließung ist ganz im Geiste der bestehenden Gesetze, und es bedarf nur der Berücksichtigung des §. 1447. a. b. G. B., um hiervon überzeugt zu sein.
Wo immer demnach die Herrschaft aus Verträgen, namentlich emphiteutischen Kontrakten, oder sonstigen rechtsverbindlichen Urkunden zur Zuweisung eines bestimmten Robotquantums, z.B. wochentlich 4 Fußroboter zum Siedschneiden und Malztragen, oder Leistung gewisser Arbeiten durch Robot, z.B. Mühlgrabenräumung, Zufuhr von Bau- oder Brennholz u. dgl. verbunden ist, ist diese Verpflichtung seit der Aufhebung der Naturalrobot als nicht bestehend anzusehen, und den Berechtigten zu verweigern, wenn sie im Falle einer Anforderung durch das Obgesagte nicht belehrt werden könnten.
Ob, und welche Entschädigung jedoch den Berechtigten diesfalls gebühre? darüber ist die gesetzliche Bestimmung noch zu gewärtigen, vor welcher sich die Herrschaft, die ohnedies durch die erfolgte Aufhebung der Naturalabgaben so empfindliche Verluste erleidet, um so weniger in eine Ausgleichung einlassen kann, als das Aufhören der Robot für ein Ereigniß angesehen werden muß, welches auch in dem Vermögen jener eintrat, die aus Verträgen von der Herrschaft eine Robot oder Arbeit durch Robot zu Recht haben.
In den Fällen, wo die Obrigkeit überhaupt zu einer Arbeitsleistung verbunden ist, wird sich nach dem höchsten Befehle zu benehmen, jedoch jede Abfindungsverhandlung mit dem Berechtigten der hierortigen Genehmigung zu unterziehen sein.
Die Herrschaftsämter jener Provinzen, wo die Robot gesetzlich noch nicht aufgehoben ist, haben, sobald dies geschehen sein wird, in vorkommenden Fällen eben auch nach gegenwärtigem Normale vorzugehen.
Wien, am 6. September 1848.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.
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[1] LI LA SgRV 236. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1848, Nr. 9397/7.