Normale Nr. 2214: Behandlung der Waldertragsabrechnung und der Durchforstungen (Druck).


Normale

Die Künftige Behandlung der Waldertragsberechnung, dann der Durchforstungen betreffend.[1]

Zum Behufe der Durchführung eines die Nachhaltigkeit der Waldnutzung sichernden Verfahrens bei der Ertragsberechnung, dann der in ihrem unmittelbaren Erfolge, wie in den späteren Wirkungen gleich wichtigen Durchforstungen, haben Se. Durchlaucht nebenliegende zwei Vorschriften zu genehmigen geruht, wovon erstere, nämlich die Instruktionen zur Waldertragsberechung den Forst-, Wirthschafts- und Waldämtern, so wie der fürstl. Buchhaltung und dem gesammten Mappirungspersonale, letztere aber außerdem noch dem sämmtlichen Revierpersonale mit Einschluß der Jungjäger und Waidjungen zur strengsten Darnachachtung mit dem Beisatze hinausgegeben wird, daß die zur Instruktion für die Ertragsberechnung gehörigen Formularien später zur Mittheilung gelangen werden.

Wien, am 1. März 1848.

Ad Mandatum.

Joseph Freiherr von Buschmann,

hochfürstlicher Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.

 

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[1] LI LA Sg RV 232. Originaltitel. Druck. Registervermerk: 1848, 2214/3.