Normale
Gebäude Assekuranz gegen Feuerschaden hat in Zukunft auf Kosten der Pächter zu geschehen. [1]
Aus Anlass eines vorgekommenen Falles, wo dem Pächter respective Miethnemer fürstlicher Hofgebäude die Versicherung der gemietheten fürstlichen Gebäude gegen Feuerschaden nicht zur Verbindlichkeit gemacht wurde, geruhten Ihre Durchlaucht anzuordnen, daß in Zukunft bei allen Verpachtungen die Versicherung der zur Verpachtung oder Vermiethung gelangenden fürstlichen Gebäude gegen Feuerschaden dem betreffenden Pächter resp. Miethnemer zur Last zu fallen habe.
Diese hohe Anordnung wird hiemit zur Wissenschaft und zum Nachverhalte allgemein bekannt gegeben.
Wien am 26. Dezember 1859.
Ad Mandatum
Franz Strak
fürstlich Liechtensteinischer Wirthschatsrath.
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[1] LI LA SgRV 199. Handschrift. Randvermerk: No. 13645/3. Rückvermerk: präsetniert 3. Jänner 1860,
No. 7