Instruktion für den Thorwart auf dem Schloß [1]
Ca. 1722 [2]
Demnach eines jeweiligen herrschaftlichen thorwarts unter anderm der haubtgegenstand seiner obliegenheit und schuldigkeit ist, die herrschaftliche waldungen vor allen unbefugten eingriffen und holtzentwendungen bestmöglichst zu besorgen, derley frevlere dann ohne ansehung der person anzuzeigen. Nicht weniger auch
2-tens denen holtz-frohnern da und dorten nach möglichstem fleiß abzuwarthen, auch so nachzusehen, damit gegen das alljährl. nicht gering kostige frohngeld gnädigster herrschafft was nützliches ausgericht und verschaffet werden möge. Da aber
3-tens bey brennholtz-verkäuffen es alleinig auf den thorwarth ankommet, das aigentliche quantum des angewiesenen brennholtzes dem klaffter oder dem fuder nach verraitet einzugeben, vordeme aber geschehen seyn mag, daß das mindere vor das mehrere beym hochfürstl. rentamt zum ansatz angezaigt worden ist, zu solchen parteylichkeiten der thorwart durch geschenk sich hat verlaithen lassen; so wird ihme thorwart unter verlust seiner bedienstung eingeschärfet in derley holtzanweisungen, welche zuvor bey der oberamtlichen cameral-conferenz ausgebracht werden solle, weder gunst, noch gab vorwalthen zu lassen, sondern seiner pflichten erinnerlich das eigentliche holtz-quantum, wieviel nemmlichen eint- oder der ander brennholtz von ihm erhalten habe, getreülich eingeben. Samt und sonders auch
4-tens ist hergebrachter maßen des thorwarth schuldigkeit mit abladung der herrschafftlichen zehent- und lehen-früchten seine dienst und verrichtung zu machen, und zwar dergestalten, daß im nothfahl das ausmäßen der früchten zum verkauff ihm auch anzuvertrauen seyn möchte; nicht weniger auch er dem herrschafftlichen kieffer in all- und jeglichen vorkommnussen in der kellerey ohnentgeltlich verholfen seyn solle, auch sofern er in der kellerey der gnädigsten herrschaft was nachträgliches wahrnehmen würde, er solches anzuzeigen gehalten seye, zu mahlen aber
5-tens wie es sich oftmahlen eraignet, daß bey starkem regenwether das gewässer innert dem schloß mit betrohendem ruin sich anschwellet und beym ablauff sich steckhet, in solchen fählen der thorwart das Wasser abzulaithen sich angelegen seyn lassen solle; weiters dann
6-tens die sicherheit vor die herrschaftliche cassa sowohl als vor die kellerey besten theils von einem getreuen thorwart abhanget, als solle er das schloßthor nach dem ave-Maria-läuthen ordentlich schließen, jemand, der ins schloß nicht gehörig, kein unterschlauff nicht geben, auf feuer und licht in haus und stall die äusserste sorgfalt tragen, als in welchem punct er andere benöthigten fahls verwahren oder nach umstand bey einem hochfürstl. oberamt die anzeig mache.
7-tens Da jedem herrschafftlichen bedienten von sich selbsten oblieget, mit dienstfertigkeiten gegen ein hochfürstl. oberamt bereitwillig zu seyn, besonders da es die höchste dienst selbst betrifft, so will man sich gäntzlichen gegen ihn versehen, daß sein treu und dienst-eyfer mit unserer hoffnung vollkommen einschlagen; so fort mit ihme thorwart ohne weitere anweisung zu seiner schuldigkeit content seyn werde, in all übrig seinem betragen sich friedsam, nüchter und bescheidentlich, allwohin er und die seinige ernstlichen angewießen wird, erzaigen, des übrigens aber er durchaus bey dem nemmlichen genuß seiner vorfahren zu verbleiben haben wird.
letztlichen aber hat er in der schloß-kapelle, wie bishero gewöhnlich gewesen, die hofkapläne beym meßlesen zu bedienen, dann auch zu gebührender zeit in der früh, zu mittag und auf den abend bettzuleuten, und auf die kapell-gerätschaft und paramenta, die ihme vermög inventary anvertraut werden, genaue obsorg zu tragen und schonlich damit umzugehen.
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[1] RA 2/4. Wiedergabe nach Fridolin Tschugmell: Beamte 1681 – 1840 Dienstinstruktionen, Diensteide usw. in: JBL 1947, S. 97-98, Anhang Nr. 16.
[2] Von Fridolin Tschugmell aufgrund der Schrift und des Kontextes auf ca. 1722 geschätzt, im Archivfindbuch auf 1772 (mit Fragezeichen) datiert.