Diensteid des Schlossverwalters (Rentmeister)


Aydt des Verwalters Herrmann Ludovici[1]

anno circa 1722

Ich N. N . schwöre Gott dem allmächtigen, Mariae der unbefleckten Jungfrau und allen lieben Heiligen, dann dem Durchlauchtigsten Fürsten und Herren, Herren Joseph Johann Adam des Heyl. Röm. Reychs Fürsten und Regierer des Hauses Liechtenstein /: titulo plenissimo :/ meinem gnädigsten Landesfürsten und Landesherrn, daß, nachdeme hochgedachte Ihro Hochfürstl. Durchlaucht mir die Verwaltungs-Function des Fürstenthumbs Liechtenstein gnädigst anzuvertrauen geruht haben, Ihro und deroselben Regierungs-Nachfolgern getrew, hold und gewärtig seyn, derselben Schaden warnen und wenden, dero Nutzen herentgegen befördern nach meinem besten Wissen und Gewissen und vermög insondernheit aber mir zukommende fürstl. Befehle jederzeit genauist vollziehen, die meiner Obsicht anvertraute Verwaltung, herrschafftlichen Gebäude, Weinberge, Wälder, Bau- und Wys-Länder und in Summa alles, was meiner Beambtung anhängig, in einer sorgfältigen Aufrechterhaltung bewahren, die gewöhnlichen Monathzettulen aus denen Rechnung fleissig auszyhen und sodann solche dem mir vorgesetzten Landtvogten ordentlich vortragen, benebens aber Ihro Durchlauchtigste Hohe Landesfürstliche regalien, obrigkeit, Recht und Gerechtigkeiten auf das beste besorgen helfen und darwider keinen Eingriff zu gestatten, sondern, so dergleichen von jemandten, were der währe, geschehete, solches sogleich dem gesambten Oberambte gebührend anzeigen, und dem selben zur Abwendung alles Praejudiz getreulich assitiren, sodann die jetzigen und künfftige Pollicey-, Landes-, Forst-, Zoll-, Zehendten- und Umgelder-Ordnung, soviel an mir ist, gebührend manutenieren, die ordentlichen Canzleystunden fleiẞig halten, denen ordentlichen wöchentlichen Verhör Tägen, so vil es meine anderweitige Ambtsgeschäffte zulassen, fleißig beywohnen und denen erscheynenden Partheyen die gottgeheyligte Justiz administriren helfen, nichts weniger meine Rechnungen nach denen mir vorgelegten Formulari fleißig einrichten, solche bey jedesmahl verflossenem Jahresschlüssen und so dann, nach deme alles hiebey liquidiret und adjustiret seyn wird, dem Landtvogten behörig überreichen, wie auch in all andern sachen in conformität der mir ebenmaßig zu meiner Richtschnur beygelegten General- und etwann erfolgenden Special-Instruction, dann denen Buchhalterei- und verschiedenen Commissions-recessen trewlich nachgeleben, mich so wenig, als die meinigen von jemandt, wer der auch wäre, unter dem praetent einiger accidentien oder anderer Ergötzlichkeit mit gaben und Schankh nicht bereichern, mich von niemanden mit Gelt oder anderm nec per directum nec per inderectum corrumpiren lassen, sondern alleinig an meiner gnädigst verordneten Besoldung und wohlhergebrachten accidentien begnügen und mich wohl in allem, wie es zu des Fürstlichen Hauses Liechtenstein wohlweisen und dieser Landen auffnahmb am vorträglichsten seyn kann, und einen gewissenhafften und Ehrliebenden Manne wohl anstehet, verhalten wolle, und solle, alles getreulich undt ohne gefährde. So wahr mir Gott helfe.

______________

[1] Wiedergabe nach Fridolin Tschugmell: Beamte 1681 – 1840 Dienstinstruktionen, Diensteide usw. in:  JBL 1947, S. 76 f, Anhang Nr. 3.