Waldordnung von Franz Wilhelm I. von Hohenems für die Grafschaft Vaduz


Siehe Edition des Exemplars im Gemeindearchiv Schaan, bearbeitet von Claudius Gurt [1] [2]

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LI GAS U 27 (verwendet für die Edition von Claudius Gurt); ein Zeitexemplar im Liechtensteinischen Landesarchiv ist anders datiert: 26. Mai 1658 in der Kopfzeile und 28. Mai 1658 am Ende des Dokuments. Da es sich um eine Abschrift, liegt vermutlich ein Fehler des Schreibers vor. LI LA RA 10/2/8/3/28.
[2] Im Exemplar im Landesarchiv hat Landvogt Franz Xaver Menzinger folgende Marginalien angebracht:
Zu 1: "Die auen sollen in gebott u. verbott gelegt und ohne vorwissen der obrigkeit nicht gereutet oder abgeholzet werden."
Zu 2: "Das wuhrholz solle durch die waldvögt angewiesen werden."
Zu 3: "Das brennholz solle den unterthanen durch die waldvögt und forstknecht angewiesen werden."
Zu 4: "Nach mitten merzen sollen nicht mehr als 2 fuder alte scheiter bey einem jeden inwohner gefunden werden."
zu 5: "Dasjenige holz so einer noch mitten märzen noch in den risern hat, solle andern, denen mangelhaft, preis gegeben werden"
Zu 6: Die abhauung der fruchtbaren - wild oder zahmen bäumen in der allgemein ist verbotten."
Zu 7: "Föhren, so teuchelgrösse haben, sollen nicht abgehauen werden." 
Zu 8: "Zimmer od. bau­ holz solle ohne noth und vorwissen der geschworenen oder waldvögte zu hauen nicht erlaubt seyn."
Zu 9: "Solle kein unterthan dem andern ohne vorwissen der waldvogt sin holz verkaufen".