Oberamtsverfügung betr. weiteres Vorgehen bei der Aufteilung eines Stücks der Schaaner und Vaduzer Au


[Aufteilung eines Stücks der Schaaner und Vaduzer Au]  [1]

vom 7. März 1787

Demnach richter und geschworne samt deputirten von allhiesigen marckht Liechtenstein abermahl bey obrigkheit allda das dringlichst und flechendtlichiste an­ suchen gemacht, womit endtlich nach so langen umtrib die ausmessung der au theillen zu beruh- und befridigung der mehrern gemeindts genossen berichtiget, und oder gütl. hier vor oberamt oder mittelst einer suppliqu und vorstellung bey unser allerseyts gnädigisten landesfürsten ausgetragen werden möchte.

Als sollen auf morgen vormittag um 9 uhr nicht nur sie richter, sekhlmeister, geschworne und vier gemeindts deputirte von hier, sondern auch ein gleicher Ausschuss von der gemeind zu Schaan allda im amthaus vor ordinari oberamts verhör mit ihrem bereits aufgenohmen mehr und gehorsamen für- und anbringen erscheinen, und trachten, die sache allda im lieben friden zu behandlen und die noch allein stritige ausmessung oben und unten der Au in rukhsicht mehr anderen waydgenuss nach billichkheit ausgleichen und alle hizigkheit oder verbiterung gegeneinander, wodurch nichts als mehrer zerrük- und unordnung entstehen, zu verhüten, auch wohl zu erwegen, das auf abgenötigten recurs der beschwährt oder an ausübung der gemeindts rechten sowohl, als sonst nötigen gemeinen werch behinderten genoss Liechtenstein eine ganze gemeindts trennung erfolgen, und Sr. hochfürstl. Durchlaucht als immediater grundherr und obrikht wohl ein mitl finden werden, sie Schaaner und Vaduzner auseinander zu bringen welchen erstern, und zwar dortigen vorstehern, sonders zu verweisen kommet, d. sie wider alle respect und gehorsam mit aufnahm des mehr ganz aus dem obrikhtl. befelch und bestgesinnter ordnung und regl geschriten, mithin dan auf morgens das bessere, nembl. die vereinigung sehnlichst erwünscht und erhofft würdet.

Sig.amths.

Liechtenstein den 7t. Merz 1787.

R[ei]chs. hochfrstl. Liechtst. 0[ber-]Amtsk[an]zley.

Rath landvogt, und oberbeamte allda.

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[1] LI LA RA 10/2/8/5/23. Registraturvermerk: „An die gemeindts vorsteher zu Liechtenstein, und Schaan.          
Oberamtl. befehl an die gemeindsvorgesetzte zu Vaduz und Schan, womit sie vom oberamt vorberufen werden, um wegen der ausmessung der autheilen ein endliches machen zu können.
Liechtenstein ddo. 7t.März 1787.“