Hofdekret
[zur Auslegung von § 119 ABGB betr. Wiederverehelichung von getrennten Akatholiken][1]
vom 26. August 1814
an sämmtliche Appellations-Gerichte, über Note der Hofkanzley vom 4ten August n. J.
Ueber Anfrage: Ob ein von dem Ehebande getrennter Akatholike bey Lebzeiten des vorigen Gatten mit einer katholischen Person sich gültig wieder verehlichen könne, haben Seine Majestät zu beschliessen befunden: Zur genaueren Bestimmung des § 119 des bürgerlichen Gesetzbuches werde erkläret, dass, wenn Ehen nicht katholischer christlicher Religions-Verwandten dem Bande nach getrennt werden, den getrennten akatholischen Personen gestattet werde, bey Lebzeiten des getrennten Gegentheils nur mit akatholischen Personen, jedoch nicht mit denjenigen, welche vermöge der bey der Trennung vorgelegenenen Beweise durch Ehebruch, durch Verhetzungen, oder auf eine andere sträfliche Art die vorgegangene Trennung veranlasst haben, eine gültige Ehe zu schliessen.
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[1]JGS 1814, Nr. 1099, S. 188. Kein Originaltitel. - Zur vormaligen Geltung des Hofdekretes in Liechtenstein siehe das Urteil des F.L. Obersten Gerichtshofes vom 6.3.1924 (LI LA J 005/J 310/256/21).