Verordnung betreffend die Eierausfuhr


Verordnung betreffend die Eierausfuhr[1]

vom 10. Mai 1918

Um eine übermäßige Ausfuhr von Eiern hintanzuhalten, verordnet die fürstl. Regierung einvernehmlich mit der Landesnotstandskommission: Die Ausfuhr von Eiern nach Österreich ist außer jenen Händlern, welche eine bezügliche Bewilligung bereits erhalten haben, nur solchen Personen gestattet, die sich durch eine gemeindeämtliche Bestätigung darüber ausweisen, daß sie selbst Legehühner besitzen.

Die zur Ausfuhr zugelassene Menge beträgt für diese Personen wöchentlich zwei Eier für jedes Legehuhn. Die Anzahl der jeweils ausgeführten Eier ist vom Post- oder Bahnamte beziehungsweise dem Grenzwächter auf dem gemeindeämtlichen Ausweis über die Zahl der Legehühner unter Beifügung des Datums vormerken zu lassen.

Jede Überschreitung der zulässigen Anzahl sowie jeder Mißbrauch des erwähnten Ausweises zieht neben entsprechenden Geld- und Arreststrafen die dauernde Entziehung der Bewilligung zur Eierausfuhr nach sich.

Unbefugt zur Ausfuhr gebrachte Eier verfallen zu Gunsten der Gemeinde, in welcher sie aufgegriffen wurden.

Fürstliche Regierung.

Vaduz, am 10. Mai 1918.

Der fürstl. Landesverweser:

gez. Imhof.

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[1] Publiziert im L.Vo. 17.5.1918, S.1. Nicht im LGBl. Registraturvermerk: „ZI. 2065/Reg.“