Verordnung an sämtliche Ortsvorstände (betr. Meldung von besonderen Ereignissen an die Regierung][1]
vom 21. Mai 1906
Im Interesse einer geordneten Administration wurde schon längst die Vorschrift erlassen und auch wiederholt eingeschärft, daß die Ortsvorstände alle in der betreffenden Gemeinde vorkommenden Ereignisse, soweit diese vom Standpunkte der öffentlichen Verwaltung als besonders bemerkenswert erscheinen und den Ortsvorständen bei einiger Aufmerksamkeit nicht entgehen können, ohne Verzug schriftlich (event. telephonisch) der fstl. Regierung zu melden haben.
Da es trotzdem noch immer Ortsvorsteher gibt, welche dieser — übrigens ja ganz selbstverständlichen — Meldungspflicht nicht nachkommen, wird letztere hiemit neuerlich mit dem Beifügen in Erinnerung gebracht, daß die schuldbare Unterlassung der vorgeschriebenen Meldung künftig in jedem einzelnen Falle mit einer Ordnungsbuße bis zu 20 K geahndet würde.
Zu den bemerkenswerten Ereignissen, deren sofortige Meldung vorgeschrieben ist, gehören beispielsweise, wie auch aus der im „Liechtensteiner Volksblatt" (Nummer 49 vom 7. Dezember 1900) [2] verlautbarten Verordnung zu entnehmen ist, Feuersbrünste, Hauseinstürze, wichtigere Elementarvorfälle (Rüfegänge, Überschwemmungen, Hagel- und Blitzschäden), Verunglückungen von Menschen, Selbstmorde, das tatsächliche oder grundhaft vermutete Auftreten von ansteckenden Krankheiten bei Menschen und Tieren (Epidemien und Tierseuchen), ganz besonders natürlich von Pocken und Hundswut, das Vorkommen namhafter Störungen der öffentlichen Ordnung wie durch gröbere Rauf- und andere Exzesse und durch bedeutendere Beschädigungen fremden, insbesondere öffentlichen Eigentums, namentlich der Eisenbahn-, Telegraphen-, Telephon-, Beleuchtungs- und Wasserleitungsanlagen, der öffentlichen Baum-Pflanzungen, Wegweiser und Kilometersteine, sowie ähnliches mehr.
Fürstl. Regierung.
Vaduz, am 21. Mai 1906.
v. In der Maur m./p.
f. Kabinettsrat.
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[1] Publiziert L.Vo. vom 25.5.1906,S. 1. Registraturvermerk: Zl. 967/Reg. ex 1906. Kein Originaltitel.
[2] Bei der erwähnten Verordnung handelt es sich um die Kundmachung vom 4.12.1900, in der die Ortsvorständen an den Normalerlass vom 23.6.1886 erinnert wurden. L.Vo. vom 7.12.1900, S. 1.