Übereinkommen zwischen Vorarlberg und Liechtenstein betreffend die Lebensmittelkontrolle im Fürstentume Liechtenstein


Übereinkommen
zwischen dem vorarlbergischen Landesausschusse und
der fürstlich liechtensteinischen Regierung
betreffend die Lebensmittelkontrolle im Fürstentume Liechtenstein
[1]

Bregenz, am 9. Dezember 1910

Die fürstlich liechtensteinische Regierung verpflichtet sich, der Landes-Lebensmittel-Untersuchungsanstalt in Bregenz für die von derselben durch jährlich dreimalige, sich auf das ganze Landesgebiet erstreckende, unangesagte Revisionen der Lebensmittel-Erzeugungs-, Verkaufs- und Aufbewahrungsstätten, sowie durch Untersuchung der hierbei entnommenen Proben zu besorgende Lebensmittelkontrolle, ferner für die Untersuchung von der fürstlichen Regierung etwa direkt eingesendeter Lebensmittel, sowie für die fachmännische Unterweisung der die Milchkontrolle besorgenden Gemeindeorgane, den Betrag von K 300.- Sage! Dreihundert Kronen im Vorhinein zu bezahlen; ferner über Ersuchen des revidierenden Anstaltsbeamten zur Unterstützung desselben ein Polizei-Organ zur Verfügung zu stellen, sowie die für die Anstalt kostenlose, ungesäumte Einsendung der bei den Revisionen entnommenen Proben a die Anstalt zu bewirken.

Für die entnommenen Proben ist auf Verlangen der Eigentümer seitens der fürstlich liechtensteinischen Regierung eine Entschädigung in der Höhe des üblichen Kaufpreises dann zu leisten, wenn auf Grund dieser Proben vom Gerichte weder eine bestimmte Person verurteilt, noch auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist.

Eine eventuelle Lösung des Übereinkommens ist nur am Jahresschlusse zulässig, vorausgesetzt, dass die Kündigung bis zum 30. September des betreffenden Jahres erfolgte.

Bregenz, am 9. Dezember 1910

Für den Landes-Ausschuss in Vorarlberg:        
Der Landeshauptmann:           
Adolf Rhomberg

Vaduz, am 13. Dezember 1910

Für die fürstlich liechtensteinische Regierung:    
Karl von In der Maur   
Kabinettsrat

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[1] LI LA RE 1910/2281 ad 473.