Hofdekret[1]
[betr. Abänderung von § 1101 ABGB][2][3]
vom 10. April 1837
an das niederösterreichische Appellationsgericht; zufolge Allerhöchster Entschliessung vom 1. April 1837
Dem Magistrate in Wien wird die Belehrung ertheilt, dass das im § 1101 des bürgerlichen Gesetzbuches dem Vermiether eingeräumte gesetzliche Pfandrecht auf die Einrichtungsstücke und Fahrnisse schon durch deren Einbringung in die vermiethete Wohnung begründet werde, und daher, als von diesem Zeitpuncte an wirksam, auch gegen jene Gläubiger des Miethmannes geltend gemacht werden können, welche auf die eingebrachten Gegenstände ein Pfandrecht erwerben, ehe noch von dem Vermiether die Zinsklage überreicht, oder die Beschreibung der Einrichtungsstücke und Fahrnisse angesucht wurde.
Diese Allerhöchste Resolution wird dem Appellationsgerichte mit der Bemerkung zur weiteren Verfügung eröffnet, dass Seine Majestät der Kundmachung einer allgemeinen Erläuterung des § 1101 des bürgerlichen Gesetzbuches nicht stattzugeben befunden haben.
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[1] Textwiedergabe nach der österreichischen Justizgesetzsammlung JGS 1837, Nr. 189, S. 119. Online-Version http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=jgs&datum=1022&size=35&page=119
[2] Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.
[3] § 1101 ABGB abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.