Hofdekret[1]
[betr. Abänderung von § 573 ABGB][2]
vom 28. Dezember 1835
an sämmtliche Appellationsgerichte, mit Ausnahme jenes von Dalmatien; zufolge Allerhöchster Entschliessung vom 24. December 1835
Um allfälligen Zweifeln über die Anwendbarkeit der §§ 573 und 538 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches auf die Testierungs- und Veräusserungsbefugniss der Mitglieder aufgehobener Klöster zu begegnen, ist für nothwendig befunden worden, zu erklären, dass von dem Augenblicke der Bekanntmachung dieser Erklärung an, die Gesetze, welche die Befugnis der Exreligiosen, welche die Auflösung ihrer Gelübde erhalten haben, oder durch Aufhebung ihres Ordens, Stiftes oder Klosters aus ihrem Stande getreten sind, in der Verfügung über ihr wie immer erworbenes Vermögen unter Lebenden oder durch letztwillige Anordnungen auf was immer für eine Art beschränken, namentlich die zwei Patente vom 20. Juni 1774 *) und vom 30. August 1782 (J. G. S. Nr. 72), aufgehoben werden, und dass daher die Befugnisse derselben in Rücksicht der Verfügung über ihr Vermögen unter Lebenden, oder durch letztwillige Anordnungen lediglich nach den allgemeinen Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu beurtheilen sind.
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