Hofdekret betr. Abänderung von § 760 ABGB


Hofdekret[1]
[betr. Abänderung von § 760 ABGB][2][3]

vom 12. Oktober 1835

an sämmtliche Appellationsgerichte; zufolge Allerhöchster Entschliessung vom 20. Jun 1835

Seine k. k. Majestät haben zu Beseitigung der erhobenen Zweifel über die Rechte des Fiscus, in Rücksicht der ihm nach dem § 760 des bürgerlichen Gesetzbuches zufallenden Verlassenschaften, die Kundmachung folgender Gesetzes-Erläuterungen anzuordnen geruht:

            Erblose Verlassenschaften können, wenn die vorschriftsmässige öffentliche Vorladung der Erben ohne Erfolg geblieben, und die zur Anmeldung der Erbrechte festgesetzte Edictalfrist verstrichen ist, von dem Fiscus sogleich eingezogen werden. Den Erben bleibt unbenommen, auch nach der Einziehung der Verlassenschaft noch ihre Ansprüche darauf, so lange sie nicht durch Verjährung erloschen sind, geltend zu machen. Der Fiscus hat sowohl in Rücksicht der Früchte eingezogener erbloser Verlassenschaften, als der freien Verfügung über das Erbschafts-Vermögen alle Rechte eines redlichen Besitzers. Diese Vorschriften gelten auch für die dem Invaliden- oder Gränz-Proventen-Fonde nach den Gesetzen zufallenden erblosen Verlassenschaften.

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[1] Textwiedergabe nach der österreichischen Justizgesetzsammlung JGS 1835, Nr. 90, S. 53. Online-Version http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=jgs&datum=1022&size=40&page=53
[2] Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.
[3] § 760 ABGB abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75.