Hofdekret betr. Abänderung von § 539 und 573 ABGB


Hofdekret[1]
[betr. Abänderung von § 539 und 573 ABGB][2]

vom 17. August 1835

an das dalmatinische Appellationsgericht; zufolge Allerhöchster Entschliessung vom 19. Juni 1835

Ueber erhobene Zweifel rücksichtlich der Testirungs- und Erbfähigkeit der Exreligiosen im lombardisch-venetianischen Königreiche und in Dalmatien haben Seine Majestät zu verordnen geruht, dass von dem Tage an, an welchem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch in Wirksamkeit getreten ist, den Exreligiosen, welche die Auflösung ihres Gelübdes erhalten haben oder durch Aufhebung ihres Ordens, Stiftes oder Klosters aus ihrem Stande getreten sind, nicht allein das Testierungsrecht nach § 573, sondern auch das Erbrecht nach § 538 des a. b. G. B., sei es durch Testament oder durch gesetzliche Erbfolge, mithin auch das Recht auf einen Pflichttheil nach dem XIV. Kapitel des II. Theiles des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zustehe.

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[1] Textwiedergabe nach der österreichischen Justizgesetzsammlung JGS 1835, Nr. 76, S. 40. Online-Version http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=jgs&datum=1022&size=40&page=40
[2] Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.