Hofdekret betr. Abänderung von § 138 ABGB


Hofdekret[1]
[betr. Abänderung von § 138 ABGB][2][3]

vom 15. Juni 1835

an sämmtliche Appellationsgerichte, zufolge Allerhöchster Entschliessung vom 20. Mai 1835

Die Kinder, welche von einer von Tisch und Bett geschiedenen Ehegattin zehn Monate nach gerichtlicher Scheidung geboren werden, sind nur dann für ehelich zu halten, wenn gegen den Ehemann der Mutter der in dem § 163 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches geforderte Beweis geführt, oder wenn sonst bewiesen wird, dass in dem Zeitraume, in welchem nach dem § 138 die Zeugung geschehen konnte, der Ehemann und die Mutter, obgleich ohne dem Gerichte die Anzeige zu erstatten, in die vorige Gemeinschaft wieder zurückgetreten waren. Gegenwärtige Vorschrift ist auch auf alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen oder noch der gerichtlichen Entscheidung zu unterziehenden Fälle anzuwenden. Die vor Kundmachung dieser Vorschrift bereits rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidungen bleiben in voller Kraft.

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[1] Textwiedergabe nach der österreichischen Justizgesetzsammlung JGS 1835, Nr. 39, S. 23-24. Online-Version http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=jgs&datum=1022&size=45&page=23
[2] Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.

[3] § 138 ABGB abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54