Hofdekret betr. Abänderung zu § 238 ABGB


Hofdekret[1]
[betr. Abänderung zu § 238 ABGB][2][3]

vom 3ten Februar 1826

an sämmtliche Appellations-Gerichte, mit Ausnahme des Dalmatinischen, einverständlich mit der Hofcommission in Justit-Gesetzsachen

Da der § 238 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nicht bey allen Gerichten auf gleiche Art ausgelegt und zur Anwendung gebracht wird; so wird hiermit erklärt, dass von der Rechnungslegung befreyte Väter und Vormünder die Ausweisung des Hauptvermögens ihrer minderjährigen Kinder oder Mündel jedes Jahr zu erneuern, nach dem angeführten § 238 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches im Allgemeinen nicht verbunden, auch die Vormünder über den Zustand der Mündel nicht alljährlich, sondern nur, wenn darin eine wichtige Veränderung vorgeht, Bericht zu erstatten schuldig seyen. Jedoch bleibt dem Ermessen des obervormundschaftlichen Gerichtes überlassen, die Ueberreichung jährlicher Ausweisungen oder Berichte in einzelnen Fällen anzuordnen, wenn es diese Vorsicht aus besonderen Gründen nothwendig findet.

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[1] Textwiedergabe nach der österreichischen Justizgesetzsammlung JGS 1826, Nr. 2158, S.2. Online-Version http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=jgs&datum=1017&size=45&page=110
[2] Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.
[3] § 238 ABGB abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 54.