Hofdekret [1]
[betr. Abänderung von § 96 ABGB][2]
vom 17ten Juni 1825
an das Galizische Appellations-Gericht, in Folge höchster Entschliessung vom 14. Junius 1828, über Vortrag der obersten Justizstelle
Mit Beziehung auf das Hofdecret vom 22. September 1821, Nr. 1802 der Justiz-Gesetzsammlung, über das Verfahren in Fällen, wo ein Pupille ohne Einwilligung der Vormundschafts-Behörde sich verehelichet, und ungeachtet der nachträglich ertheilten gerichtlichen Bewilligung die politischen Behörden die Wiedereinsegnung verweigern, wird bedeutet: dass der in dem § 96 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches enthaltene Ausdruck: Vormundschaft, auf die Vormundschafts-Behörde nicht auszudehnen ist.
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