Hofdekret betr. Abänderung von § 96 ABGB


Hofdekret [1]
[betr. Abänderung von § 96 ABGB]
[2]

vom 17ten Juni 1825

an das Galizische Appellations-Gericht, in Folge höchster Entschliessung vom 14. Junius 1828, über Vortrag der obersten Justizstelle

Mit Beziehung auf das Hofdecret vom 22. September 1821, Nr. 1802 der Justiz-Gesetzsammlung, über das Verfahren in Fällen, wo ein Pupille ohne Einwilligung der Vormundschafts-Behörde sich verehelichet, und ungeachtet der nachträglich ertheilten gerichtlichen Bewilligung die politischen Behörden die Wiedereinsegnung verweigern, wird bedeutet: dass der in dem § 96 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches enthaltene Ausdruck: Vormundschaft, auf die Vormundschafts-Behörde nicht auszudehnen ist.

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[1] Textwiedergabe nach der österreichischen Justizgesetzsammlung JGS 1825, Nr. 2112, S. 310. Online-Version http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=jgs&datum=1016&size=45&page=394
[2] Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert