Hofdekret[1]
[betr. Abänderung von § 1393 ABGB][2]
vom 22sten April 1825
an das Inner-Oesterreichisch-küstenländliche Appellations-Gericht, über dessen Bericht vom 22. März 1825
Eine dem Schuldner von dem Gläubiger erlassene Forderung kann, wenn auch die Verzichtsleistung in Form einer Schenkungs-Urkunde geschehen ist, kein Gegenstand einer Zession seyn; mithin die Intabulation einer solchen Zession nicht stattfinden.
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