Hofdekret[1]
[betr. Abänderung von § 548 ABGB][2]
vom 18ten Juli 1820
an sämmtliche Appellations-Gerichte, in Folge höchster Entschliessung vom 8ten Aprill 1820, über Vortrag der obersten Justizstelle
Ueber die Frage: In wiefern die durch Notionen der Cameral-Behörden auferlegten Geldstrafen nach dem Sinne des § 548 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches auf die Erben übergehen? haben Seine Majestät zu erklären befunden: dass die in dem § 548 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorkommende Verfügung, nach welcher die von dem Gesetze verhängten Geldstrafen, wozu der Verstorbene noch nicht verurtheilt war, auf den Erben nicht übergehen, in Beziehung auf den Ausdruck: verurtheilt, so zu verstehen sey, dass der Verstorbene nur dann als verurtheilt angesehen werden kann, wenn gegen das vor dem Tode desselben erfolgte Urtheil kein Rechtsmittel mehr gesetzlich ergriffen werden konnte, das Urtheil daher bereits vor dem Tode des Erblassers in Rechtskraft erwachsen war.
In Folge dessen können die von Cameral-Behörden auferlegten Geldstrafen nur dann auf die Erben übergehen, wenn entweder die Notion noch bey Lebzeiten dessen, gegen den sie lautet, dadurch rechtskräftig geworden ist, dass weder im Wege Rechtens, noch im Wege der Gnade dagegen eine Beschwerde angebracht wurde, oder wenn in dem Falle eines im Wege der Gnade überreichten Recurses die Entscheidung der höheren Behörde, im Falle einer gerichtlichen Aufforderung aber das rechtskräftige Endurtheil der Justiz-Behörden, noch vor dem Tode des Angeschuldigten erfolgt, und dadurch die Notion bestätiget worden ist.
Dagegen behält die rechtmässig geschehene Confiscation auch gegen die Erben ihre rechtliche Wirkung, obgleich erst nach dem Tode des Eigenthümers darüber entschieden wird.
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