Hofdekret[1]
[betr. Abänderung von § 1487 ABGB] [2][3]
vom 30sten Januar 1819
an sämmtliche Appellations-Gerichte, in Folge höchster Entschliessung vom 25sten Januar 1819, über Vertrag der obersten Justizstelle
Ueber die Anfrage: ob Gesuche um Erweiterung der Frist zum Widerspruche der Testamente und verbücherten Urkunden zu gestatten seyen? haben Seine Majestät zu beschliessen geruhet: dass in Verjährungsfällen die Verjährung nur durch die wirklich angebrachte Klage unterbrochen werde; daher ein blosses Fristgesuch zur Einbringung einer solchen Klage, welche nur den Willen zu klagen andeutet, diese Wirkung niemals haben kann, somit auch keine Fristerweiterung zu diesem Zwecke von dem Richter zu ertheilen ist.
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[1] Textwiedergabe nach der österreichischen Justizgesetzsammlung JGS 1819, Nr. 1540, S. 74. Online-Version http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=jgs&datum=1014&size=45&page=76
[2] Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.
[3] § 1487 ABGB abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75