[Separatartikel betr. Anwendung der französischen Reglemente zum Militärstellungsvertrag vom 14. März 1809 zwischen den Rheinbundfürsten und Nassau][1]
vom 17. März 1809
[Wir] Fridrich August von Gottes Ganden souverainer Herzog zu Nassau
und
[Wir] Friedrich Wilhelm von Gottes Ganden souverainer Fürst zu Nassau
Urkunden und bekennen hiemit, dass, nachdem zu dem zwischen Unserem würklichen Geheimen Rath und Gesandten am Bundes-Tag Freyherrn Schütz von Holzhausen und den Bevollmächtigten der Herzoglichen und Fürstlichen Häuser von Aremberg, von Isenburg, von Salm Salm und Salm Kyrburg, von Hohenzollern Hechingen und Sigmaringen, von Leyen und von Lichtenstein über die Errichtung einer gemeinschaftlichen Brigade am 14. März 1809 abgeschlossenen Vertrag nachfolgender Separat-Artikel d.d. Frankfurt 17ten März 1809 hinzugefügt worden ist, wovon der Inhalt also lautet.
Separat-Artikel zu dem zwischen den Bevollmächtigten des herzoglichen Hauses Nassau und jenen der Herzoglichen und Fürstlichen Häuser von Aremberg, von Isenburg, von Salm Salm und Salm Kyrburg, von Hohenzollern Hechingen und Sigmaringen, von Leyen und von Lichtenstein über die Errichtung einer gemeinschaftlichen Brigade vom 14. März 1809 abgeschlossenen Vertrag.
Es ist zwar in dem Artikel 13 des zwischen dem Herzoglichen Hause Nassau und den obgenannten Höchsten Fürsten-Häusern über die Errichtung einer gemeinschaftlichen Brigade abgeschlossenen Vertrag vom 14. März 1809 bedungen worden, dass da von dem Tag des Ausmarsches an die Unterhaltung des gemeinschaftlichen Truppen-Korps von 3032 [Mann] in Equipirung, Armatur, Mund- und Pferde–Rationen, auch sonstigen militairischen Requisiten von Seithen Seiner Mayestät des Kaysers von Frankreich nach den in dem französischen Reglements bestehenden und den französischen Regimentern verwilligten Massen in Gemässheit der Allerhöchst Kayserlichen Zusage verordnet werden würde, alle diese in erwähnten Artikel im allgemeinen und in ii besonderen Rubriquen aufgeführten Unterhaltungs-Kosten hinwegfallen müssten und den konkurrirenden höchsten Fürsten-Häusern nicht in Aufrechnung gebracht werden könten – um jedoch auch auf den unvorhergesehenen Fall, dass über diese Unterhaltungs-Kösten andere Verfügungen in der Zukunft getroffen würden, eine dem Sinn des abgeschlossenen Vertrags angemessene Fürkehre zu trefen, so haben sich unterzeichnete Herzogliche und Fürstliche Bevollmächtigte mit Vorbehalt der Höchsten Genehmigung dahin vereinbahrt, dass, wenn entweder nach erfolgtem Rükmarsch der 3032 Mann oder aus irgend einer anderen Veranlassung die verzeichnete Unterhaltungs-Rubriquen nicht mehr aus den verwilligten Massen bestritten werden solten, als dann der darauf zu verwendende – und nach den französischen Regulaments auszumitlende Kosten-Betrag /:jedoch nur in soweit, als die ii besondere Rubriquen für den jedesmahligen Zustand des Truppen-Korps würklich bestritten werden müssen:/ und nach documentirten Berechnungen gemeinschaftlich zu übernehmen und dem Herzoglichen Hause Nassau nach dem im Artikel 2 des abgeschlossenen Vertrags verabredeten Concurrenz-hVerhältnüs zu ersetzen seyen.
So geschehen Frankfurt, am 17. März 1809.
L.S. Fridrich August Freyherr von Schütz
L.S. Edmund Freyherr von Schmitz Grollenburg
L.S. Freyherr von Frank
L.S. Wolfgang Xtian[2] Karl Louis Freyherr von Goldner
L.S. Wilhelm Freyherr von Weilen
L.S. Freyherr Schmaus von Livonegg
Wegen Krankheit des Hochfürstlich Salmischen Herrn Gesandten von Noel unterzeichnet Vermöge spezieller Vollmacht Freyherr Schmitz Grollenburg
Und Wür besagten Separat-Artikel wohlgeprüft und durchlesen haben, alss versprechen Wür denselben in allen Stüken genehm zu halten und unverletzlich zu beobachten.
Zu Urkund dessen haben Wür gegenwärtige Ratifications Urkunde ausferttigen lassen, mit Unserer Unterschrift versehen und Unser Herzoglich- und Fürstliches Insigl anhängen lassen.
So geschehen Bieberich, den 30ten und Weylburg, den 31. März 1809
L.S. Fridrich Herzog zu Nassau
L.S. Fridrich Wilhelm Fürst zu Nassau
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[1]LI LA RB C1/1809. Kein Originaltitel, Abschrift.
[2] Christian