[Fürstliche Verordnung
betr. Ausschreibung der Landtagswahlen und Einberufung des Landtags][[1]
vom 26. September 1862
Wir Johann II. von Gottes Gnaden Fürst und Regierer des Hauses Liechtenstein, Herzog zu Troppau und Jägerndorf, Graf zu Rietberg etc. etc.
verordnen hiemit:
Es habe noch im Monate November d. J. der Landtag zusammenzutreten;
sei zu diesem Behufe gleich mit den Vorarbeiten zur Durchführung der Landtagswahlen zu beginnen;
erst in Anbetracht des schon weit vorgerückten Jahres auf Grund des Meinen Landständen im Monate Juni d. J. zur Einsicht mitgetheilten Staatspräliminars mit der Ausschreibung der landesfürstlichen Steuern vorzugehen, jedoch behalten Wir Uns die Einholung der nachträglichen Zustimmung Unseres Landtages zu dieser Steuerausschreibung bevor.
Unsere Regierung wird mit der Ausführung dieser Anordnungen beauftragt.
Schloss Eisgrub, am 26. September 1862
L.S. Johann m/p.
Carl Haus von Hausen m/p, Landesverweser
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[1] LI LA SgRV 1862/9. Kein Originaltitel, Druck.