[Militärstellungsvertrag zwischen Nassau und den übrigen Fürsten des Fürstenkollegiums des Rheinbundes][1]
vom 12. Oktober 1806
Wir Friedrich August von Gottes Gnaden souveräner Herzog zu Nassau[2] etc. urkunden und bekennen hiemit, dass nachdem wegen der in Gemäsheit des nach dem Conföderazionsvertrag vom 12ten July laufenden Jahrs[3] und der darin enthaltenen Artikeln 36 und 38 von Uns und von den verbündeten durchlauchtigen Herrn Fürsten von Hohenzollern Hechingen, von Salm Salm und Salm Kyrburg, dem Herrn Fürsten von Isenburg Birstein, dem Herrn Herzogen von Arenberg[4], dem Herrn Fürsten von Liechtenstein und dem Herrn Fürsten von der Leyen zu stellenden Truppen zwischen unseren wirklichen geheimen Räth und Gesandten am Bundestag, Freyherrn Schütz von Holzhausen[5] und den respective Herrn Gesandten der Höchstvorgedachten souverainen Herrn Fürsten, nachstehende Convention- und respective Reluitions-Tracktat sub dato Frankfurt 12ten Oktober [1806][6] zu Stande gekommen, wovon der Innhalt also lautet:
Nachdem sämtliche zum Fürsten-Collegium des Rheinischen Bundes gehörige höchste Souverains durch ein am 21ten v[origen] M[onats] an Höchst sie erlassenes allergnädigstes Schreibens Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen in der Eigenschaft eines Protektors des Rheinischen Bundes eingeladen worden waren, im Gefolg des Artikel 36 und des Artikel 38 des Konföderations-Vertrags vom 12ten July l[aufenden] J[ahrs] Ihre auf den Fall der Armirung einer auswärtigen Macht bedungenen Truppen-Anzahl nunmehr ohne Zeitverlust auf den Kriegsfus zu setzen, derselben schleuniges Ausrücken auch noch später durch verschiedene, von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten Fürsten von Benevent[7]Durchlaucht und dem Reichsmarschall Augereau[8] Exzellenz an Seine Herzogliche Durchlaucht zu Nassau gerichteten Schreiben in Erinnerung gebracht, dann auch von Seiner Hoheit dem Herrn Fürsten-Primas[9] die Höchste Erklärung erfolgt war, dass Höchst die von dem laut Art. 38 des Bundesvertrags durch Ihre Durchlauchten dem Herzoge und Fürsten zu Nassau mit den übrigen conföderirten Fürsten zu stellenden 4000 Mann zu Höchst Ihren Antheil die Stellung von 968 Mann übernehmen wollten, so wurde dieser äusserst wichtige Gegenstand durch die Gesandschaften Höchstgedachter souveränen Fürsten in mehreren mündlichen Beredungen in reife Uiberlegung gezogen, sodann über die Vertheilung der zu stellenden Mannschaft unter sämtliche theilnehmende Staaten und die zweckmässigste Art dieses Truppenkorps zu errichten und in das Feld zu stellen, zwischen dem Herzoglich Nassauischen wirklichen geheimen Rath und Gesandten am Bundestag Freyherrn Schütz von Holzhausen und dem Herzoglich Nassauischen Herrn Obristen von Schaeffer[10] eines Theils, dann dem Königlichen Bayrischen Herrn geheimen Rath, auch Hochfürstlich Salm Kyrburgischen Gesandten von Zwack[11] für das fürstliche Haus Salm Kyrburg, dem Hochfürstlich Salm Salmischen Herrn geheimen Rath und Gesandten von Noel für das fürstliche Haus von Salm Salm, dem Hochfürstlich Isenburg Birsteinischen Herrn geheimen Rath, Regierungs-Präsidenten und Gesandten von Goldner[12] für das fürstliche Haus Isenburg Birstein, dem Hochfürstlich Hohenzollern Siegmaringischen Herrn Geheimrath und Gesandten Freiherrn von Schmitz Grollenburg[13] für das fürstliche Haus Hohenzollern Siegmaringen und Sr. Durchlaucht den Herrn Fürsten von Liechtenstein, dem Herzoglich Arembergischen Herrn Geheimrath und Gesandten Freiherrn von Schmauss zu Livonegg[14] für das Herzogliche Haus Aremberg, dem Hochfürstlich Hohenzollern Hechingischen Herrn Geheimrath, Präsidenten und Gesandten von Franck für das fürstliche Haus Hohenzollern Hechingen und dem Fürst Primatischen Herrn Geheimrath und Hochfürstlich Leyenischen Gesandten Baron von Hertwig[15] für ebengedachtes fürstliche Haus andern Theils folgender Vertrag mit allerseitigen Vorbehalt der Genehmigung ihrer Höchsten Committenten verabredet und geschlossen:
Articulus I.
Da die durch die Zeitumstände und die dringende Aufforderung des Protektors Kayserlich Königliche Majestät nothwendig gewordene möglichste Eile der vertragsmässigen Truppenstellung eine ganz genaue, auf die Volksmenge gegründete statistische Vertheilung des zu stellenden Truppenkorps in diesem Augenblick nicht gestattet und es von der äussersten Wichtigkeit ist, Höchstgedachter Kaiserlicher Majestät als dem erhabenen Protektor der rheinischen Conföderation ohne den geringsten Zeitverlust den ersten Beweis der Bereitwilligkeit des Fürsten-Collegiums zur Erfüllung der durch den Bundesvertrag vom 12ten July laufenden Jahrs übernommenen Verbindlichkeiten zu geben; so sind sämtliche Herrn Bevollmächtigte dahin überein gekommen, dass mit Vorbehalt des als Repartitionsbasis angenommenen und durch statistische Berechnungen noch näher zu eruirenden Populations-Verhältniss der zu dieser Truppenstellung kontribuirenden Staaten für jetzt
von Sr. Durchlaucht dem Herzog und Seiner Durchlaucht
dem souverainen Fürsten zu Nassau 1’680 Mann
von dem fürstlichen Haus Hohenzollern Siegmaringen 193 Mann
von dem fürstlichen Haus Hohenzollern Hechingen 97 Mann
von dem fürstlichen Gesamthaus Salm 323 Mann
von Sr. Durchlaucht dem Herrn Fürsten von Isenburg Birstein 291 Mann
von Sr. Durchlaucht dem Herzog von Aremberg 379 Mann
von Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Liechtenstein 40 Mann
von Sr. Durchlaucht dem Fürsten von der Leyen 29 Mann
zu übernehmen seyen, so dass mit denen von seiner Hoheit dem Herrn Fürsten-Primas bereits übernommenen 968 Mann, die im Gefolg des Art. 38 der Bundes-Ackte von den betheiligten höchsten Souverains zu stellenden 4000 Mann als vollständig erscheinen, wobey jedoch ausdrücklich bedungen worden ist, dass diese aus oben erwähnten Gründen provisorisch angenommene Repartition weder für jetzt noch für die Zukunft einen der höchsten Souverains zu irgend einem Nachtheil und Präjudiz gereichen oder als festgesetzte Repartitions-Art gegen einen oder den andern derselben gebraucht und allegirt werden solle.
Articulus II.
Da indessen bey dem Drange der gegenwärtigen Verhältnisse von den Herrn Bevollmächtigten der souverainen Herren Fürsten die Unmöglichkeit vorgestellt wurde, die oben bemerkte Anzahl Truppen militärisch organisiert, armirt und ausgerüstet mit jener Schnelligkeit zu stellen, wie die erwähnte Aufforderung erheische, auch der Wunsch von sämtlichen geäussert wurde, dass das herzogliche Haus Nassau die Naturalstellung der sämtlichen Truppen mit Ausnahme seiner Hoheit des Herrn Fürsten-Primas als Höchstwelche für ihr Quantum von 968 Mann selbst Sorge tragen werden, durch einen Reluitions-Traktat übernehmen möchte und hiezu der Herzoglich Nassauische Bevollmächtigte sich bereitwillig erklärten, so ist man dieserhalb in Nachfolgendem übereingekommen; als:
Articulus III
Es werden die von den gesamten Herren Fürsten zu stellenden 3’032 Mann allein von Seiner Durchlaucht dem Herzog zu Nassau zu stellen übernommen und Höchstdenenselben die zweckmässige militärische Organisation, Eintheilung, Verfassung, Bewafnung und Ausrüstung, sowohl bataillon- als companienweise, mit denen dazu erforderlichen obern Chargen ohne Ausnahme nach den dieserhalb im Lauf der Negotiation zur ungefähren Uibersicht des wahrscheinlichen Kosten-Aufwandes mitgetheilten Gebührsausweisen, auch Armirungs- und Montirungs Entwürfen überlassen.
Artikulus IV
Um zu bestimmen wie viel von jedem der Höchsten Kontrahenten zu entrichten ist, so ist verglichen worden, dass an dem ganzen Betrag die Unterhaltungskosten, welche für 3’032 Mann auf 441'862 Gulden 7 ½ Kreutzer jährlich sich belaufend angenommen worden ist, auf 1’352 Mann von den übrigen Höchsten Souverainen an das Herzogliche Haus Nassau zu vergütten und jährlich 197'030 Gulden 52 xr, mithin monatlich 16'419 Gulden 14 1/3 xr und 12 fr 8 ½ xr pr. Kopf, nemlich:
von dem Herzoglichen Haus Aremberg auf 379 Mann jährlich 55’232 fr 45 xr 3 2277/3032 de
von dem Hochfürstlichen Haus Hohenzollern Hechingen 97 Mann jährlich 14’136 fr 5 xr 1 2118/3032 de
von dem Hochfürstlichen Haus Hohenzollern Siegmaringen auf 193 Mann jährlich 28’126 fr 26 xr 3 1526/3032 de
von dem Hochfürstlichen Gesamthaus Salm 323 Mann jährlich 47’071 fr 43 xr 1 2114/3032 de
von dem Hochfürstlichen Haus Isenburg Birstein 291 Mann jährlich 42’408 fr 16 xr 1 290/3032 de
von dem Hochfürstlichen Haus Liechtenstein 40 Mann jährlich 5’829 fr 18 xr 3 2280/3032 de
von dem Hochfürstlichen Haus Leyen 29 Mann jährlich 4'226 fr 15 xr 3 2790/3032 d
bezahlt werden, wobey sich das fürstliche Salmische Gesamthaus zu einer solidarischen Verbindlichkeit bereit erklärt hat. Für diese Summe übernihmt das Herzogliche Haus Nassau die Unterhaltung der Truppen mit Ausnahme der ad articulum 6, 8, 9, 10, 11 und 12 bemerkten Rubricken, welche nach dem Verhältnis von 1680 zu 1352 von dem Herzoglichen Haus Nassau und den übrigen Höchsten Souverains besonders zu tragen und nicht mit unter der Summe von 16’419 fr 14 1/3 xr begreiffen sind, welche letztere Summe vorbenannte Höchste Souverains monatlich aus den paratesten Mitteln zu entrichten versprechen.
Articulus V
Da indessen hierdurch nur die jährliche Erhaltung des Mannes etc. bestimmt wird, so ist man ferner rücksichtlich der gleich anfänglichen Armirung, Kleidung und Ausrüstung bey Stellung des Mannes dahin übereingekommen, dass für die Bewaffung und völlige Ausrüstung desselben für 1’352 Mann primae planae Sr. Durchlaucht dem Herzog zu Nassau von den oben erwähnten in den hier in Frage befindlichen Reluitions-Traktate eintrettenden Höchsten Souverains in Hinsicht, dass für die zu haltende Depots wegen der von dem Herzoglichen Hause Nassau abhängenden Formation nichts in Anrechnung gebracht wird, die Summe von 132’789 fr, mithin pr Kopf 98 fr 13 xr dergestalt bezahlt werden, dass:
das Herzogliche Haus Aremberg für 379 Mann die Summe von 32’224 fr 7 x,
das Hochfürstliche Haus Hohenzollern Hechingen für 97 Mann die Summe von 9’527 fr 1 xr,
das Hochfürstliche Haus Hohenzollern Siegmaringen für 193 Mann die Summe von 18’955 fr 49 xr,
das Hochfürstliche Gesamthaus Salm für 323 Mann die Summe von 31’723 fr 59 xr,
das Hochfürstliche Haus Isenburg Birstein für 291 Mann die Summe von 28’581 fr 3 xr,
das Hochfürstliche Haus Liechtenstein für 40 Mann die Summe von 3’928 fr 40 xr,
das Hochfürstliche Haus Leyen für 29 Mann die Summe von 2’848 fr 17 xr
beizutragen übernehmen.
Articulus VI
Bei verschiedenen im Krieg vorkommenden Ausgaaben können jedoch keine bestimmte Summen im voraus berechnet oder angegeben werden. Man ist daher ferner
über die gegen den Feind gebraucht werdende Munition,
über die Hospital-Verpflegung,
über die Verpflegung der, in feindliche Gefangenschaft kommenden Individuen aller Grade
dahin übereingekommen, dass diese Ausgaaben nach vorzulegenden Rechnungen ebenfalls im Allgmeinen übernommen und zu deren Bezahlung nach den in Art. 4 aufgestellten Grundsätzen concurrirt werde.
Articulus VII
Seine Herzogliche Durchlaucht zu Nassau übernehmen in Rücksicht der in Art. 5 enthaltenen Vergütung der Armirungs- und Ausrüstungskosten allein den Ersatz des Abgangs der durch Desertion der gestellt habenden Leute sich ergeben könnte.
Articulus VIII
Dagegen erhalten Höchstdieselbe für jeden erschossenen oder im Hospital sterbenden Mann die andurch festgesetzt werdende Summe von 22 Gulden als Entschädigung.
Articulus IX
Desgleichen werden zur Entschädigung der bey Verwundeten ruinirt werdenden Montirungsstücken drey Blessirte gleich einen Todten bezahlt.
Articulus X
So wie für die mit erschossenen oder gefangen werdenden Unteroffiziere oder Soldaten verlohren gehende Armatur, Rüstsorten und Montirungsstücke, deren Plätze mit Rekruten ersetzt werden müssen, der Ersatz derselbigen geleistet wird.
Articulus XI
Auch werden ferner diejenigen Vorräthe und Requisiten ersetzt, welche etwa dem Feinde in die Hände fielen, wenn derselbe sich der Depots oder Munitions- und Brigade-Wägen bemächtigen sollte.
Articulus XII
Die erschossenen Pferde der Staabs-Officiers und Munitionswägen werden ebenfalls ersteren nach einer billigen Taxe und letztern nach dem Ankaufspreiss ersetzt.
Articulus XIII
Rücksichtlich dieser in Articulis 6, 8, 9, 10, -11 und 12 enthaltenen Punkte ist man dahin übereingekommen, dass der hier in Frage befindliche Verlust von sämtlichen teilhabenden Herrn Fürsten getragen und die Concurrirung des Ersatzes nach dem ad Art. 4 aufgestellten Grundsatz statt haben solle.
Articulus XIV
Der an Equipage und Privat-Effekten statt habende Verlust der Offiziere wird nicht erstattet, sondern demselben dafür ein für allemal eine monatliche Gratisgage bewilliget.
Articulus XV
Sollten indessen während des Kriegs Offiziere, Unteroffiziere oder Soldaten invalid werden und über ihre Dienstuntauglichkeit sich gehörig ausweisen können, so wird für ihre künftige Erhaltung durch Belassung ihrer Friedensgage gesorgt und zu dem hiezu erforderlichen Fond nach Maasgabe des Grundsatzes in Art. 4 concurrirt.
Articulus XVI
Dieselbige Vorsorge und Concurrenz soll für die Wittwen und Waisen der im Krieg ihr Leben einbüssenden Militär-Personen aller Grade mit Verabreichung der halben Friedensgage und der halben Brodportion statt finden, wobey jedoch nach zurückgelegtem 16ten Jahre jene der Waisen aufhört, rücksichtlich der Wittwen aber so lange fortdauern wird, als sie nicht wieder zu einer 2ten Ehe geschritten sind.
Articulus XVII
Da indessen nach dem jetzigen System die Natural-Verpflegung des Militärs aller Grade auf Kosten jener Gegenden geschieht, wo die Truppen zu stehen kommen, so ist das nemliche für die Truppen sämtlich verbündeten Fürsten zu unterstellen, daher als dann zu allgemeinem Nutzen sämtlicher Höchsten Kontrahenten für jeden Mann der von 3’032 Mann in Ausland stehenden Truppen 2 Gulden für Brod, so wie für die Pferd-Station 8 Gulden monatlich abgezogen und diese Ersparnis nach der generellen Proportion von 1’680 zu 1’352, zwischen dem Herzoglichen Haus Nassau und den übrigen Höchsten Souverains getheilt respective zu gut geschrieben werden, wornach man nicht allein den Kriegscommissaire, sondern auch die Offiziere anweisen und instruiren wird. Sollte indessen wider Erwarten hier oder da diese Verpflegung bezahlt werden müssen und die Brodportion monatlich höher als 2 fr zu stehen kommen, so würde der Mehr-Betrag ebenfalls nach dem mehrmals erwähnten Grundsatz der verhältnismässigen Concurrenz zu entrichten seyn, welches dann auch auf den Mehrbetrag der Fourage-Station zu 8 fr erscheinenden falls seine Anwendung findet; ausgenommen bleiben jedoch hievon die bis zur Formation der zu stellenden Truppen im Herzogthum Nassau verabreicht werdende Naturalien, als welche nach dem Durchschnitt der in Frankfurt, Mainz und Wiesbaden jedesmal statt habenden Marktpreisen nach Vorschrift des Art. 4 vergütet werden müssen.
Articulus XVIII
Uiber den terminum a quo dieses Vertrags sind die unterzeichneten Herrn Bevollmächtigten übrigens dahin übereingekommen, dass solcher für die in vorstehenden Reluitions-Traktat eingetrettene souveraine Herren Fürsten mit dem 15ten Oktober dieses Jahres seinen Anfang nehme und von diesem Dato an verhältnissmässig mit der in Art. 4 bedungenen Bezahlung von 16’419 fr pr Monat der Anfang gemacht werde.
Articulus XIX
Was hingegen die Dauer des Vertrags betrift, so wird derselbige hiemit auf die Dauer des Kriegs, so wie ferner bies annoch auf 3 Monate nach wirklich eingetrettenem Frieden und erfolgte Rückkehr der Truppen nach dazu erhaltener Weisung des Protektors kaiserlich königlicher Majestät, jedoch für diese letztere Zeit nach dem effektiven Stand bey dem Einrücken hinaus bestimmt.
Articulus XX
Die Art. 5 bedungenen Ausrüstungskosten werden nach statt gehabter gegenseitigen Höchsten Genehmigung dergestalt bezahlt, dass 8 Tage nach der Ratifikation das erste Drittel – vier Wochen darauf das zweyte Drittel – und abermal nach vier Wochen das dritte Drittel entweder baar oder in gleich zahlbaren Wechseln auf ein sicheres Handelshaus in Frankfurt oder Mainz abgetragen werden, welches sogleich bey erfolgender Ratifikation zu benennen seyn wird.
Articulus XXI
Die monatlich laufende Unterhaltskosten mit 16’419 fr 14 1/3 xr oder 12 fr 8 ½ xr pr Kopf nach der bestehenden Repartition werden anticipando bezahlt, wobey man jedoch rücksichtlich des ersteren vom 15ten Oktober anfangenden Zahlungsmonats dahin übereingekommen ist, dass solche mit der, so den 15ten Nov. fällig seyn wird, zugleich bezahlt werde.
Articulus XXII
Um die in Art. 13 vorbehaltene allgemeine Konkurrenz zu den in Art. 6, 8, 9, 10, 11 & 12 benannten möglichen, jedoch nicht im voraus zu bestimmenden Ausgaben so viel thunlich richtig stellen und die Beytragsrata eines jeden der Höchsten Souverains genau ausmitteln zu können, ist es vor allen Dingen nöthig, dass demselben von Zeit zu Zeit die Abrechnung über diese Gegenstände vorgelegt werde. Man ist daher einstimmig übereingekommen, dass diese Berechnungen von den Herzoglich Nassauischen Militär-Behörden zu fertigen und von 4 zu 4 Wochen entweder an die zum Fürsten-Collegio versammelten und in Frankfurt anwesenden Herrn Bevollmächtigten oder in deren Abwesenheit an den Herzoglich Arembergischen Herrn Gesandten Freyherrn Schmauss von Livonegg einzuschicken seyn, welcher sodann dieselben mit Zuziehung eines auf gemeinsame Kosten zu bestellenden Rechnungsverständigen durchzusehen, auch die Repartition zu machen und gegen Vergüttung aller dabey vorkommenden Auslagen und Kosten an die betheiligten Höfe zu communiciren übernihmt. Wobey ferner bedungen wurde, dass die Zahlung dieser allgemeinen ausgetheilten Unkösten 4 Wochen nach geschehener Mittheilung der Repartitions-Listen an eine Herzoglich Nassauischer Seits zu bestimmende Behörde erfolgen solle.
Articulus XXIII
Die Ratifikation wird von heute dato den 12ten Oktober binnen 14 Tagen erwartet, daher der ad Art. 20 bestimmte erste Termin der zahlbaren Ausrüstungs-Summen vom 3ten November an gerechnet werden würde.
Articulus XXIV
Da es auch billig ist, dass den in diesem Traktat eintretenden Höchsten Souverains für die schon gegenwärtig auf gemeinsame Kosten anzuschaffenden und nach dem Krieg seiner Herzoglichen Durchlaucht zu Nassau verbleibende Armatur und Rüstungs-Stücke eine angemessene Vergütung geschehe, diese aber bey der unbestimmten Dauer des Krieges und dem davon abhängenden grösseren oder minderen Verderb im voraus nicht festgesetzt werden kann; so wollen Seine Herzogliche Durchlaucht nicht entgegen seyn, dass nach Verlauf des in Art 19 bedungenen Vertrags-Termins die noch vorräthige Armatur und Rüstungsstücke, worunter jedoch Kleidungsstücke aller Art nicht zu begreifen sind, durch gemeinsame Experten taxirt und den kontrahirenden Höchsten Souverains der Ersatz der Anschaffung nach dem als dann noch bestehenden Werth der Sachen und im Verhältniss von 1’680 zu 1'352 geleistet werde.
Arthiculus XXV
Schliesslich wurde von sämtlichen Herrn Bevollmächtigten vorbehalten und bedungen, dass die in diesem Vertrag beobachtete Rangordnung den Rechten keines der Höchsten Herrn Souverains zum Nachtheil gereichen oder als festgesetzte Rangordnung unter Ihnen angesehen werden solle. Gegeben Frankfurt, am 12ten Oktober 1806.
L.S. Friedrich August Freyherr Schütz von Holzhausen für sich und dem Herzoglichen Herrn Obersten von Schaeffer
L.S. von Noel für des Herrn Fürsten von Salm Durchlaucht
L.S. Von Zwack für und in Vormundschaft seiner Durchlaucht des Herrn Fürsten von Salm Kyrburg
L.S. Frank[16] für Seine Hochfürstliche Durchlaucht zu Hohenzollern Hechingen
L.S. Freiherr von Schmitz Grollenburg für Seine Hochfürstliche Durchlaucht zu Liechtenstein
L.S. Freyherr von Hertwich für Seine Hochfürstliche Durchlaucht von der Leyen
L.S. Freyherr Schmauss von Livonegg für Seine Herzogliche Durchlaucht von Aremberg
L.S. Freyherr von Goldner für Seine Hochfürstliche Durchlaucht zu Isenburg
und Wir besagten Traktat in allen seinen Theilen wohl geprüft und durchlesen haben. Als versprechen Wir denselben in allen Stücken genehm zu halten und unverletzlich zu beobachten.
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Ratifikations-Urkunde ausfertigen lassen, mit Unserer Unterschrift bezeichnet und Unser Herzogliches Insiegel anhängen lassen.
So geschehen Biebrich, den 17ten Oktober 1806.
L.S. Friedrich Herzog zu Nassau