Kundmachung betr. Gewerbeinspection


Kundmachung [betr. Gewerbeinspection]

vom 20. Februar 1887[1]

An Stelle des im Vorjahre verstorbenen Gewerbeinspektors Joseph Edlen von Rosthorn wurde der Gewerbeinspektor Ernst Rziha damit betraut, die hierländigen gewerblichen Anlagen zu inspiziren beziehungsweise der fürstlichen Regierung die entsprechende fachmännische Unterstützung zu gewähren:

Die Aufgabe des Inspektors besteht in der Ueberwachung der Durchführung aller auf die Ausübung von Gewerben bezüglichen Vorschriften, insbesondere so ferne diese betreffen:

a. Die Vorkehrungen und Einrichtungen, welche die Gewerbeinhaber zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter sowohl in den Arbeitsräumen als in den Wohnräumen, falls sie solche beistellen, zu treffen verpflichtet sind;

b. Die Verwendung von Arbeitern, die Einhaltung der täglichen Arbeitszeit und die periodischen Arbeitsunterbrechungen;

c. Die Führung von Arbeiterverzeichnissen, das Vorhandensein von Dienstordnungen, die Lohnzahlungen und die Arbeiterausweise.

Der Gewerbeinspektor hat die Befugniss, jede Person, welche im Gewerbeunternehmen beschäftigt ist, auch die Gewerbeinhaber oder deren Stellvertreter über die in seinem Wirkungskreis einschlagenden Angelegenheiten, nöthigenfalls ohne Zeugen, zu vernehmen.

Vaduz, am 20. Februar 1887.

Fürstlich Liechtensteinische Regierung,

Der fürstliche Landesverweser:

von In der Maur m/p.

______________

[1] LI LA SgRV 1887/02. Zl: Reg 159 ex 1887. Auszug aus einer Landeszeitung.