Dekret [der Regierung des Fürstentums Liechtenstein] an das fürstliche Landgericht zu Vaduz [betr. Mischehen] [1]
vom 30. Januar 1866
Zu Folge höchsten Auftrages Seiner Durchlaucht wird das Landgericht angewiesen bei vorkommenden Heirathsgesuchen von katholischen Inländern und akatholischen Ausländerinnen bis zur Erfliessung neuer gesetzlicher Bestimmungen an dem bisherigen Verfahren festzuhalten und vorkommen[den]falls nach der höchsten Resolution vom 15. Jänner 1843 vorzugehen, wornach die durch die Verordnung vom 12. November 1842 Z 9446 bedingte Verehelichungs-Lizenz bei beabsichtigten Mischehen nur dann ertheilt werden darf, wenn nebst der erfolgten Nachweisung der übrigen Bedingungen der von den Brautleuten ausgefertigte Revers beigebracht wird, dass sie die Kinder ohne Unterschied des Geschlechtes in der Staats-, d.i. in der katholischen Religion erziehen lassen werden.
Vaduz, 30. Januar 1866
Gez. Hausen
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[1] Original: LI LA RE 1866/71