Currende
[betr. Beginn der Weinlese][1]
vom 4. August 1868
Von sämmtlichen Gemeindevertretungen Liechtensteins ist rücksichtlich der Bestimmung des Beginnes der diessjährigen Weinlese nachstehende Vereinbarung getroffen worden, welche von der Regierung zur Nachricht genommen wird:
1. In den weinbautreibenden Gemeinden Balzers, Triesen, Vaduz & Schaan der obern Landschaft und in den Gemeinden Gamprin, Eschen, Mauren der untern Landschaft soll je eine Beschaukommission bestellt werden, welcher die Pflicht obliegt, über Aufforderung der Regierung abgesondert die Weingärten der obern und der untern Landschaft zu besichtigen und den Zeitpunkt der allgemeinen Rebenreife zur Anzeige zu bringen.
Zu diesen Kommissionen wählt jede der genannten Gemeinden aus der wahlberechtigten Bürgerschaft zwei Mitglieder, welche die auf sie gefallenen Wahl anzunehmen verpflichtet sind und für jeden Tag ihrer auswärtigen Verwendung eine Entlohnung von 1 fl. aus der Gemeindekasse ihres Aufenthaltsortes beziehen.
2. Die Bestimmung des Tages, vor welchem in keiner Gemeinde mit der Weinlese begonnen werden darf, steht den ständigen Gemeindevertretungen der weinbautreibenden Gemeinden der obern Landschaft rücksichtlich Balzers, Triesen, Vaduz & Schaan, dagegen rücksichtlich der Ortschaften Gamprin-Bendern, Eschen, Mauren & Schellenberg den Vertretungen der Gemeinden Gamprin, Eschen & Mauren.
Zu diesem Behufe wird die Regierung sobald die Anzeige der bestellten Beschau-Commissionen von der allgemeinen Traubenreife erfolgt, die Gemeindevertretungen der obern Landschaft zu Vaduz und jene der untern Landschaft zu Eschen unter gleichzeitigem Zuzug der betreffenden Beschaucommission versammeln.
Die Beschlüsse erfolgen nach Stimmenmehrheit.
3. Die Bestimmung des Tages mit welchem eine Gemeinde die Weinlese in ihrem Bezirke beginnt, welcher aber jedenfalls später als der im § 2 festgestellte einfallen muss, gehört in den Wirkungskreis des betreffenden Gemeinderathes, jedoch obliegt jeder Ortsvorstehung die Nachbargemeinden von den gefassten Entschlüssen rechtzeitig in Kenntniss zu setzen.
4. Jene Weingartenbesitzer, welche sich diesen gemeinschaftlich getroffenen Verfügungen der gesetzlichen Gemeindevertretungen nicht fügen und vor wimmeln, haben für jede Quadrat-Klafter der abgewimmelten Bodenfläche oder Trütermass 50 Neukreuzer zum Armenfonde der Gemeinde, in deren Bezirk der Weingarten oder die Weinhecke gelegen ist, zu bezahlen.
Vaduz, den 4. August 1868
Fürstl. L. Regierung
Hausen
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[1]LI LA SgRV 1868/2. Kein Originaltitel. Druck. Reg.-Vermerk: No 621.