Resolution
[betr. Auslegung von § 10 der Konkursordnung in Bezug auf landesherrliche Forderungen][1]
vom 23. November 1861
Hierüber[2] haben seine Durchlaucht nachstehende höchste Resolution herabzugeben geruht:
„Ich will, daß der § 10 der Concursordnung nicht nur für diesen Fall, sondern für alle künftigen Fälle so interpretirt werde, daß die den landesherrlichen Forderungen eingeräumte I. Klasse nur auf obrigkeitliche, nicht aber auch auf, aus Privatverträgen entspringende Forderungen sich ausdehne. Auf den von den Gläubigern zugestandenen Nachlaß von 2% leiste ich Verzicht.“
Johann Fürst von Liechtenstein mp.
Das Regierungsamt hat hiernach das Weitere zu verfügen und sämtliche vorgelegte Bezugsakten sub. % zurückzuempfangen.
Wien, am 23. Nov. 1861
Ad Mandatum
Zipfl mp.
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[1]LI LA Sg RV 1861/9. Kein Originaltitel, handschriftliche Abschrift. Reg.-Vermerk Hofkanzlei in Wien: Nr. 12270. - Reg.-Vermerk des Regierungsamts in Vaduz: prs. 2/12 1861, Nr. 2170.
[2] Der Anlassfall geht aus dem Rubrum hervor: „Regierungsamt Vaduz unterbreitet den von den Jak. Quaderer'schen Conkursgläubigern der fürstlichen Rentenverwaltung wegen Vorrechts im Concurs gestellten Vergleichsantrag zur Genehmigung. Dto. 4 November 1861 Nr. 2008 jud.