Verordnung betr. Verfahren bei der Besetzung von verantwortungsvollen Stellen in der fürstlichen Güterverwaltung


[Verordnung betr. Verfahren bei der Besetzung von verantwortungsvollen Stellen in der fürstlichen Güterverwaltung][1]

vom 6. März 1861

Da der Erfolg großentheils in der Land- und Forstwirthschaft, sowie in industriellen Unternehmungen von der Thätigkeit, Fachkenntniß und Redlichkeit des Verwaltungspersonals bedingt ist und ich daher wünschen muß, allmälig das ganze Personale der Administration meiner Güter in Bezug auf obige drei Eigenschaften, immer genauer kennen zu lernen, damit auch Niemand die Verantwortlichkeit für sein Amt von sich dadurch zu lenken versuche, daß er vorgibt, zu einem Amte berufen zu sein, für welches er nicht die nöthigen Fähigkeiten habe, so verordne ich

1. vom Tage der Bekanntgebung dieses Handbillets an, daß alle jene Stellen in der fürstlichen Güteradministration, die selbstständige Wirksamkeit erheischen, im Falle der Erledigung durch Konkurs[2] verliehen werden sollen. Zu den bezeichneten Stellen gehören: die der Gutsverwalter, Rechnungsführer, Rentmeister, Kastner, Wirthschaftsbereiter, Waldbereiter, Oberförster, Revierförster und Revierjäger, Hüttenamts- und Brauhausverwalter.

2. Wenn eine dieser benannten Stellen in Erledigung kommt, hat die Hofkanzlei sie sammt den damit verbundenen Verpflichtungen und Emolumenten durch die Inspektionen ohne Verzug allen Aemtern mit der Aufforderung bekannt zu geben, daß Diejenigen, welche sich für selbe qualifizirt halten und sie zu erlangen wünschen, bis zu dem zu bezeichnenden Termine mittelst eines mit allen Zeugnissen über erworbene Fachkenntnisse sowohl, als praktische Leistungen belegten Gesuches durch die Hofkanzlei bei mir einschreiten mögen. Bezüglich der Leistungen in der fürstlichen Regie und des moralischen Verhaltens haben die Inspektionen Zeugnisse auszustellen, welche aber, im Falle sie ungünstig lauten, auf vorausgegangene, und zu meiner oder der Hofkanzlei Kenntniß gebrachte Thatsachen beruhen müssen. Die Hofkanzlei hat mir alle Gesuche mit einem, alle Rücksichten der Zweckmäßigkeiten erwägenden Besetzungsvorschlage vorzulegen.

3. Wenn es das Interesse des Dienstes erfordert, eine Besetzung oder Versetzung ohne Konkurs mit meinem Einverständnis vorzunehmen, so hat selbstverständlich jeder fürstliche Beamte und Diener jeder, in dieser Beziehung an ihn ergehenden Aufforderungungen Folge zu leisten.

4. Bei allen übrigen Anstellungen hat es bei den bereits festgesetzten Normen zu verbleiben.

5. Dieses Handbillet ist in den Druck zu legen und unverweilt an die Verwaltungsämter zur Bekanntmachung zu versenden.

Wien, den 6. März 1861.

Johann Fürst Liechtenstein

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[1]LI LA Sg RV 1861/6. Druck. Kein Originaltitel. Reg.-Vermerk: Nr. 3007.
[2] Bewerbung um ein Amt.