Circulandum betr. Ausweise über Deputat- und Pachtgrundstücke des fürstlichen Personals


Circulandum
an alle Aemter, Waldämter, Inspectionen, Forstämter und die Buchhaltung [betr. Ausweise über Deputat- und Pachtgrundstücke des fürstlichen Personals]
[1]

vom 11. Februar 1861

Mit Bezugnahme auf den Erlaß vom 19. Dezember v. J., Nr. 15,376, womit die höchste Verfügung Seiner Durchlaucht zur Sistirung des Normales vom 25. September v. J., Nr. 12,538, betreffend die Regulirung der Deputat-Grundstücke, intimirt wurde, wird nachstehende, diesen Gegenstand betreffende weitere höchste Resolution Sr. Durchlaucht vom 5. d. M. zur allgemeinen Kenntnißnahme eröffnet:

„Indem das Normale wegen Regulirung der Deputatgründe keineswegs gänzlich aufgehoben, - sondern einzig aus dem Grunde nur einstweilen noch nicht in Wirksamkeit tritt, weil einige dieser Gründe mit Futterkräutern und Winterfrüchten bestellt sein sollen, so erscheint die Anfertigung und Vorlage eines glaubwürdigen Ausweises über die Lage und Größe der Deputat- und Pachtgründe um so dringender, damit ich dann eine den beiderseitigen Interessen gleich entsprechende Entscheidung treffen kann.“

Johann Fürst Liechtenstein m.p.

Nachdem die von den Aemtern im abgewichenen Jahre eingebrachten Ausweise über den faktischen Stand der Deputat- und Pachtgrundstücke des fürstlichen Personales dem vorerwähnten Zwecke nicht vollständig genügen, da es sich wesentlich auch darum handelt, Aenderungen in der Grundzutheilung in allen Fällen eintreten zu lassen, wo der Bestand der Deputat- und Pachtgründe den land- oder waldwirthschaftlichen Interessen hinderlich entgegen tritt, oder wo überhaupt Ausschreitungen stattgefunden haben, die im höchsten Interesse Sr. Durchlaucht nicht geduldet werden können, so erhalten die Verwaltungsämter den Auftrag, die bereits verfaßten Ausweise im Sinne der vorstehenden Andeutungen zu vervollständigen, und sich zur neuerlichen Anfertigung der hier mitfolgenden Drucksorten zu bedienen, durch welche zugleich eine strenge Sonderung der Deputatsgrundstücke mit ihren Uebermaßen oder Abgängen von den eigentlichen Pachtgründen, die sich hie und da in der Nutzung des Personals befinden, bezweckt wird.

Die Aemter bleiben für den wahrheitsgetreuen Inhalt dieser Ausweise strengstens verantwortlich und haben daher überall, wo Zweifel über das dermalige Ausmaß einer Deputat- oder Pachtgrund-Parzelle obwalten sollten, die nöthigen Nachmessungen einzutreten. Jeder der beiden Ausweise hat das gesammte, im Grundgenusse stehende Personale des Gutes, jedoch unter Absonderung des waldwirthschaftlichen, von dem übrigen Personale zu umfassen, und demgemäß auch das geeignete Summarium zu enthalten. Nicht minder ist ein zweites Summarium beizufügen, welches das Gesammtflächenmaß der im Nutzgenusse des Personals befindlichen landwirthschaftlichen und der waldwirthschaftlichen Grundstücke nachweiset. Endlich ist am Schlusse der Tabelle der in den Jahren 1859 und 1860 bei der landwirtschaftlichen Verpachtung durchschnittlich des ganzen Gutskörpers erzielte Reinertrag per Joch beizusetzen.

Insoferne endlich der Raum in den tabellarischen Ausweisen nicht genügen sollte, um die Anträge zu etwaigen Abänderungen in der bisherigen Deputat- oder Pachtgrund-Zutheilung daselbst hinlänglich begründen zu können, so sind diese Begründungen nach vorausgegangener gremialer Behandlung in den dießfälligen Einbegleitungsbericht aufzunehmen.

Der Einbringsungstermin für diese Berichte wird bis Ende April d. J. festgesetzt.

Wien, am 11. Februar 1861

Ad Mandatum.

Ernest Zipfl,         
fürstlich Liechtenstein’scher Wirthschaftsrath

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[1] LI LA Sg RV 1861/4. Nur teilweise Originaltitel. Reg.-Vermerk: 1861. Nr. 1669.