[Normale betr. Berichterstattung über die Ausführung von Bauten][1]
Vom 7. Januar 1861
Aus Anlaß eines speziellen Falles geruhten Seine Durchlaucht höchst anzuordnen, daß die Gutsverwaltungen in Zukunft über die Art und Weise der Bauausführung d.h. (die Herstellung gut oder schlecht gemacht) kurz aber wahrheitsgetreu berichten.
Dieser höchste Auftrag hat hiemit den fürstlichen Verwaltungsämtern zur Kentniß und pünktlichen Darnachachtung zu dienen.
Wien 7. Jänner 1861
Ad Mandatum
Zipfl m.p.
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[1] LI LA Sg RV 1861/2. Kein Originaltitel. Reg.-Vermerk: Nr. 328.