[Beitritt Liechtensteins zum Übereinkommen
vom 27./29. Januar 1841 zwischen Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen zur Bestellung von Obristlieutenant Josef von Niedermayr als Kommandant des Bataillons][1]
vom 11. Juli 1841
Nachdem Seine Hochfürstliche Durchlaucht der Souveraine Fürst von Liechtenstein dem nachstehenden Vertrage zwischen den Durchlauchtigsten Souverainen Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen:
„Die Durchlauchtigsten Souverainen Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen sind in Beziehung auf den früheren Vertrag vom 8. Oktober/10. November 1836, die Bildung eines gemeinschaftlichen Hohenzollern-Liechtenstein'schen Bataillons betreffend, so wie auf den Bundes-Beschluss vom 10. Dezember 1840, weiter folgendergestalt übereingekommen:
Art. 1
Der im Fürstlich-Hohenzollern-Sigmaring'schen Dienste stehende Oberstlieutenant Joseph von Niedermayr erhält das gemeinschaftliche Commando der zu einem Bataillon zu formierenden beyden Fürstlichen Contingente und wird zu diesem Zwecke auch von Fürstlich Hohenzollern-Heching'scher Seite in Eidespflichten genommen.
Art. 2
Die Fürstlich Hohenzollern-Heching'sche Regierung übernimmt vom 1. Mai 1841 an, sofern es Frieden bleibt, wenn aber Krieg früher eintreten sollte, vom Tage des Ausmarsches aus der Garnison, den Antheil an der Besoldung des Obristlieutenants von Niedermayr nach Massgabe des Verhältnisses der Truppenzahl von Hohenzollern-Hechingen-Sigmaringen und Liechtenstein.
Art. 3
Die Besoldung richtet sich für jezt und die Zukunft nach dem Anstellungsdekrete des Obristlieutenants von Niedermayr dto. Weinburg 12. September 1839, der dereinstige Ruhegehalt desselben nach den Bestimmungen des Hohenzollern-Sigmaring'schen provisorischen Staats-Diener-Edikts.
Art. 4
Die Marschzulage und die Kosten für den Stab des Bataillons im Falle der gemeinschaftlichen Übungen des Bataillons und für den Fall des Ausrückens desselben im Kriege werden nach dem Verhältnisse des Besoldungs-Antheils getragen (§12 des Vertrags vom 8. Oktober / 10. November 1836).
Art. 5
Alle übrigen Bestimmungen des eben angeführten früheren Vertrags bleiben in Kraft, namentlich § 10. 12. 13.
Art. 6
Die Fürstlich-Hohenzollern-Heching'sche Regierung übernimmt die nach Massgabe des Gehalts-Antheils ihr zukommende Rate an der Wittwen-Pension des Obristlieutenants von Niedermayr in dem durch das Fürstlich Hohenzollern-Sigmaring'sche provisorische Staatsdiener-Edikt zugesicherten Betrage von vierhundertfünfzig Gulden jährlich.
Art. 7
Zu den Bureau-Kosten des Bataillons-Commandeurs, die auf vierzig Gulden jährlich bestimmt werden, übernimmt die Fürstlich Hohenzollern-Heching'sche Regierung den Antheil nach der Truppenzahl der drei Contingente von Hohenzollern-Hechingen, Hohenzollern-Sigmaringen und Liechtenstein. Die Hohenzollern-Sigmaring'sche Regierung übernimmt allein die Kosten der Heizung des Bureaus.
Art. 8
Als bald nach Ratifikation dieses Vertrags soll die Fürstlich Liechtenstein'sche Regierung ersucht werden, demselben beizutreten.
(folgen die höchsten Ratificationen, dto. Hechingen, den 27. Januar 1841, Sigmaringen, den 29. Januar 1841)“
nunmehr beigetreten sind, werden folgende besondere Bestimmungen zwischen Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht dem Souverainen Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen und Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht dem Souverainen Fürsten von Liechtenstein getroffen:
§ 1
Seine Hochfürstliche Durchlaucht der Souveraine Fürst von Liechtenstein erhalten die in dem vorstehenden Vertrage des Souverainen Fürsten von Hohenzollern-Hechingen Hochfürstl. Durchlaucht stipulirten Rechte, und
§ 2
übernehmen dagegen vom 1. Mai l. J. an die sämtliche im gedachten Vertrage stipulirten Verpflichtungen nach Massgabe des Verhältnisses der Truppenzahl der drei vereinigten Kontingente.
§ 3
Die drei vereinten Contingente bilden vom 1. Mai l. J. ein Bataillon, über dessen Formation der gemeinschaftliche Bataillons Commandeur alsbald nach Ratifikation dieses Vertrages die nöthigen Vorschläge an die kontrahierenden Durchlauchtigsten Fürsten einzureichen hat.
§ 4
Über die Inspection des Fürstlich Liechtenstein'schen Contingents durch den gemeinschaftlichen Bataillons-Commandeur so wie über die zu diesem Zwecke von Fürstlich Liechtenstein'scher Seite zu vergütenden Tagegelder und Reisekosten wird ein von dem Leztern zu entwerfendes und der Fürstlich-Liechtenstein'schen Hofkanzlei zur Genehmigung vorzulegendes Regulativ vorbehalten.
So geschehen, Wien, am 11. Juli 1841
Fürstlich Liechtenstein'sche Hofkanzlei
Joseph Freiherr von Buschmann, Fürstlicher Hofrath
Alois, von Gottes Gnaden Souverainer Fürst von und zu Liechtenstein etc. etc. etc. beurkunden biemit: dass Wir vorstehende mit dem Souverainen Fürsten von Hohenzollern- Sigmaringen Durchlaucht und Liebden beschlossene Übereinkunft in Betreff eines gemeinschaftlichen Bataillons, unter dem dermaligen Commando des Obristlieutenants Josef von Niedermayr, ihrem ganzen Inhalte nach mit dem Versprechen genehmigen, sie in genaue Erfüllung bringen zu lassen. Zu dessen Bekräftigung haben Wir Gegenwärtiges eigenhändig unterzeichnet und Unser fürstliches Insiegel beidrucken lassen.
So geschehen, Wien am 13. Juli 1841.
Alois Fürst Liechtenstein
L S.