Circular an die hochwürdige Geistlichkeit
[betr. Einholung der amtlichen Ehelizenzen][1]
vom 2. Mai 1811
Nachdem mir schon mehrere Fälle zur Kenntnis gekommen, dass öfters Landsleute praesumta licentia früher aufgebothen werden, ehe sie die amtliche Heurathsbewilligung beibringen und sich der Fall erst letzthin wiederhohlt zu Schaan ergeben hat: so kann ich nicht unterlassen hierüber das amtliche Missfallen zu erkennen zu geben und erwarte dass für die Zukunft früher weder eine Aufbiethung veranlasst, oder wohl gar, wie es auch schon geschehen, um die Dispensation beim Ordinariate eingeschritten werde, bis die Brautleute die amtliche Heurathsbewilligung beibringen. Sollte dieser Anordnung entgegen gehandelt werden, dann ertheile ich nicht nur den Brautleuten keine Bewilligung zum Heurathen, sondern ich werde mir auch gegen den betreffenden Herrn Seelsorger Satisfaction zu verschaffen wissen.
Zum Beweise ersuche ich dies Zirkular zu präsentiren und mir ad acta zu remittiren.
Vaduz, den 2. May 1811
Josef Schuppler m.p.
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[1] LI LA RB G1 1811. Handschriftliches Zirkularschreiben vom Oberamt an die Pfarrherren. Auf der Rückseite bestätigten diese mit einen „vidi“, dass sie das Schreiben gesehen hatten.