Normale betr. Anrechnung von Dienstjahren in der fürstlichen Verwaltung


Normale,
wornach die für Beamte und Forstdiener festgesetzte Anrechnung der Dienstjahre auch auf alle fürstlichen Diener ausgedehnt wird [1]

vom 19. März 1856

Durch das hierortige Normale vom 13. Dezember 1853, Nr. 11329/12, ist festgesetzt worden, dass bei fürstlichen Beamten und Forstdienern als wirkliche Dienstjahre solche nicht angesehen werden können, die vor das vollendete sechzehnte Lebensjahr fallen und dass eine allfallsig frühere Dienstleistung zwar aufgeführt werden mag, aber nicht zu den Dienstjahren zu summiren ist.

Da Se. Durchlaucht diese Bestimmung nicht nur für die beiden erwähnten Kategorien, sondern für alle fürstlichen Diener ohne Ausnahme geltend zu erklären geruheten, so wird dies als Nachtrag zu dem erwähnten Normale hiermit bekanntgemacht.

Wien, am 19. März 1856

Ad Mandatum

Franz Zimerman m.p., fürstlich Liechtenstein’scher Wirthschaftsrath

 

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[1] LI LA V 10/1856/8. Originaltitel. Druck. Registraturvermerk: Nr. 3550/1.