Verbot von Lotterien und Spielbanken


Verordnung
Verbot über Errichtung von Lottos, Lotterien und Spielbanken
[1]

vom 5. März 1847

Seine Durchlaucht haben gegen Errichtung von Spielbanken, Lottos und Lotterien in Höchstihrem souveränen Fürstenthume gnädigst Folgendes verordnen zu lassen geruht :

§ 1

Jede Art Errichtung von Lottos, Lotterien und Spielbanken, sei es von In- oder Ausländern, im Fürstenthume ist verboten, so wie im gleichen Sinne das Collectiren (Sammeln) für auswärtige Lotterien oder Lottos untersagt wird.

§2

Die Uebertretung dieses Verbots wird nebst Confiscation des Lotto-, Lotterie- oder Bankfondes an den Errichtern, Eigenthümern und Gesellschaftern der Spielfonde mit einem Viertel des Fondbetrages oder gerichtlich erhobene Werthes, und an den Sammlern (Collectanten) ausser der Confiscation der gesammelten Gelder mit einem Betrage von 5 bis 50 Gulden, welcher im Wiederholungsfalle stets zu verdoppeln ist, oder mit Arrest von zwei Tagen bis zu einem Monate bestraft. Den vorberührt Straffälligen darf auch kein Klagrecht zugestanden werden. Dem überweisenden Anzeiger wird ein Drittel des konfiscirten Betrages, der Rest aber mit dem Strafbetrage fällt dem allgemeinen Armenfonde zu.

§ 3

Gewöhnliche Lotterien, oder das sogenannte Ausspielen von was immer für Sachen der Unterthanen so wie von Ausländern im Fürstenthume mittelst Loosen, wird vom Lage der Wirksamkeit dieser Verordnung eingestellt.

§ 4

Die Strafe der Uebertretung ist ausser der Confiscation des zur Ausspielung schon werkthätig beantragten Gegenstandes an den Ausspielern, rücksichtlich Eigenthümern und Theilhabern der Sache nach § 2 dieser Verordnung, so wie an dem Loosträger oder Geldsammler mit dem Unterschiede jedoch bei den letzteren zu bemessen, dass der Strafbetrag sich nur auf 2 bis 20 Gulden oder Arrest von einem bis zehn Tage erstrecken hat. Auch hier findet kein Klagrecht wider Loosträger und Geldsammler Statt. Die confiscirten Sachen oder nach Umständen ihr gerichtlich erhobener Werth sind nach Abzug des Anzeige-Drittels mit der Geldstrafe dem allgemeinen Armenfonde zuzuweisen.

§ 5

Sollte nach Eintritt der Wirksamkeit dieser Verordnung eine Ausspielung im Geheimen und die Entdeckung dessen erst nach vollführter Ausspielung geschehen, so haben die Ausspieler des eingegangenen Betrag nebst einem Viertel desselben, die Gewinner die gewonnen Sachen oder nach Umständen den gerichtlich erhobenen Werth, die Geldsammler und Loosträger aber 2 bis 20 Gulden oder Arrest von einem bis zehn Tage als Strafe verwirkt. Mit dem Anzeige-Drittel und der Abfuhr der Beträge zum allgemeinen Armenfonde ist sich nach § 2 dieser Verordnung zu halten.

§ 6

Nur Lotterien oder Ausspielungen über solche Sachen sind nach erwirkter Bewilligung des Oberamtes und unter dessen Einflussnahme gestattlich, welche zum Besten eines örtlichen oder des allgemeinen Armenfondes oder zur Unterstützung Verunglückter geschenkweise überlassen werden. Derlei Ausspielungen sind tax- stempelfrei.

§ 7

Diese Verordnung hat mit der Rundmachung in Wirksamkeit zu treten und auf frühere Fälle keine Anwendung. Sollten wider Vermuthen bei dem bisherigen Nichtbestande von Lottos, Lotterien und Spielbanken noch vor Erscheinung dieser Verordnung derlei errichtet worden sein, so werden sie vom Tage der Verordnungspublication als aufgehoben erklärt und sind bei ihrer Fortsetzung die in § 2 angeführten Strafen in Anwendung zu bringen.

Wien, am 5. März 1847

Von der hochfürstlichen Hofkanzlei

Joseph Freiherr von Buschmann, dirigirender Hofrath

Maximilian Kraupa, Wirtschaftsrath

Franz Strak, Sekretär

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[1] Originaltitel. Druck. LI LA SgRV 1847.