Verordnung betr. Exekutionsverfahren bei beweglichen Sachen mit Ansprüchen Dritter


Verordnung
[betreffend das Verfahren bei Executionen beweglicher Sachen, auf welche dritte Person Eigentums- oder andere Rechte haben]
[1]

vom 20. September 1846

Seine Durchlaucht haben die für Oesterreich über das zu beobachtende Verfahren bei Executionen beweglicher Sachen, auf welche dritte Personen Eigenthums- oder andere Rechte zu haben behaupten, erflossene Verordnungen für Höchstihr  Fürstenthum, wie nachstehet, aufzunehmen befunden :

§. 1

Die dem Kläger bewilligte Execution des beweglichen Vermögens ist, wenn derselbe darauf beharret, der Einwendungen dritter Personen ungeachtet, an allen Vermögenstücken zu vollziehen, welche bei der Vornahme in dem Besitze des Schuldners angetroffen werden.

Zweifelt der Gerichtsdiener, ob er den Geklagten oder denjenigen, welcher sich der Execution widersetzt, als Besitzer anzusehen habe, so hat er dieses unter der gehörigen Vorsicht, dass die Amtshandlung nicht vereitelt werde, dem Gerichte anzuzeigen, von welchem er abgeordnet ist, und letzteres ihm unverzüglich die den Umständen angemessene Belehrung zu seinem Benehmen zu erteilen.

§. 2

Im jedem Falle hat der Gerichtsdiener bei Vornahme von Pfändung alle angemeldeten Ansprüche dritter Personen anzumerken und dem Gerichte liegt ob, diese Personen zur Wahrnehmung ihrer Rechte von der Bewilligung der weiteren Executions-Schritte, wenn dieselben zulässig befunden werden, in Kenntniss zu setzen.

§. 3

Diejenigen, welche sich in ihrem Besitze, Eigenthume oder anderen Rechten für gekränkt halten, haben solche, um die Aufhebung der Execution zu bewirken, bei dem Richter, welcher die Execution vorgenommen hat oder wenn deren Vornahme auf Ersuchen einer anderen Gerichtsbehörde erfolgt wäre, nach ihrer Wahl bei dem einen oder dem anderen dieser Gerichte geltend zu machen; auch können sie bei demselben Gerichte, wo die Verhandlung anhängig gemacht wird, verlangen, dass während der Dauer derselben, im Falle hinreichender Bescheinigung ihrer Ansprüche unbedingt, ausser diesem Falle aber, doch gegen Sicherstellung für allen Schaden, mit den weiteren Executionsschritten in so ferne inne gehalten werde, als ihnen sonst ein unwiederbringlicher Nachtheil zugefügt würde.

§. 4

Befinden sich die zu pfändenden Gegenstände in Verwahrung eines anderen Gerichtes, einer öffentlichen Behörde oder in Händen eines Dritten, so ist diesem die Pfändungs-Verordnung zuzustellen und zugleich nach Umständen wegen der Beschreibung und künftigen Verwahrung dieser Gegenstände eine zweckmässige Verfügung zu treffen.

Weigert sich der Dritte Besitzer die Execution zuzulassen, so soll ihm dennoch die Pfändungs-Verordnung zugestellt werden.

Von der Zeit dieser Zustellung ist er dem Kläger, der ihn jedoch im Rechtswege belangen muss, für das erweisliche Eigenthum des Geklagten verantwortlich.

Wien, am 20. September 1846.

Von der hochfürstlichen Hofkanzlei.

Joseph Freiherr von Buschmann, dirigirender Hofrath

Maximilian Kraupa, Wirtschaftsrath.

Franz Strak, Sekretär

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[1]Kein Originaltitel. Druck. LI LA SgRV 1846.