Instruktion für die Vorsteher der Gemeinden des souverainen Fürstenthumes Liechtenstein, welche wegen Entfernung vom Oberamtssitze, Ersparung unnöthiger Kosten und Beschleunigung der Amtshandlungen einige Geschäfte (Todesfallaufnahmen, Kontrolle von Gewerben, vorläufige Arreste bei Verbrechen) im Namen des Oberamtes gemäss nachstehender Vorschrift zu besorgen haben.[1]
vom 8. April 1846
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[1] Originaltitel. Druck. LI LA SgRV 1846. Registraturvermerk: Nr. 3877.