Verordnung betreffend die Veredelung der Viehzucht


Verordnung
[betreffend die Veredelung der Viehzucht]
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vom 10. Oktober 1845

Seine hochfürstliche Durchlaucht, stets bemüht, für das Beste Höchstihrer Unterthanen zu sorgen, haben auch der Viehzucht im Fürstenthume besondere Aufmerksamkeit zu schenken, und um diese auf eine bessere Stuffe zu bringen, nach veranlassten Erhebungen nicht nur für die Beseitigung wahrgenommenen Fehler in Nachzüchtung des Viehes Fürsorge zu treffen, sondern mit wahrhaft väterlichem Wohlwollen für das Land, zu dessen Erleichterung, möglichster Beschleunigung und Erzweckung der Veredelung des einheimischen mit manchen Vorzügen begabten Viehstandes die hierzu nöthigen Fonds aus Höchstihren Renten vorzuschiessen, und nebstbei zur Ermunterung besorgter thätiger Viehzüchter ansehnliche jährliche Prämien ebenfalls aus den höchsten Renten gnädigst festzusetzen geruhet.

Seine Durchlaucht sind bei so besonderer Gnade zu erwarten berechtiget, dass jeder Viehzüchter, eigens aber die mit der Aufsicht betheilten Personen der nachfolgenden Verordnung mit aller Ergebenheit und Dankbarkeit nachkommen, und mit aller Thätigkeit und Uneigennützigkeit das landesherrliche Wohlwollen unterstützen werden, damit der gnädigst abgesehene Zweck in gemeinsamer Beförderung des Landesgedeihens auch in volle Wirklichkeit trete.

I. Abschnitt

Von der Veredelung der Viehzucht überhaupt.

§ 1

Da die einheimischen Viehgattungen mit manchen Vorzügen begabt sind, so ist darauf zu sehen, dass jene durch auswärtiges Vieh nicht verdrängt, sondern nur in ihrer Art durch regelrechte Nachzüchtung zur ökonomischen Nutzung den möglichsten Grad der Vollkommenheit erreichen.

§ 2

Nach den Grundsätzen der Naturlehre und Erfahrung wird die Verbesserung oder Veredlung der Thiere im Allgemeinen durch sorgfältige Auswahl der Zuchttiere beiderlei Geschlechtes vorzugsweise erzweckt. Es muss also die unumgänglich nöthige Anzahl Sprungthiere, sowohl an Pferden als Hornvieh beigeschafft und darauf gehalten werden, dass die nicht geeigneten Sprungthiere ausser Gebrauch kommen und durch geeignete edlere ersetzt werden.

 

§ 3

Die Beischaffung der Sprungthiere zerfällt in zwei Gattungen:

a) In Hengste, und

b) In Zuchtstiere (Farren).

Erstere sind aus dem Kanton Schwiz, letztere aus dem Prätigau im Kanton Graubünden,oder auch aus dem sogenannten Hinterlande in Vorarlberg zu beziehen.

§ 4

Die beigeschafften Zuchtthiere, so wie jene, die schon vorhanden sind und zur Beibehaltung für den öffentlichen Gebrauch als geeignet erkannt werden, haben unter öffentlicher Aufsicht zu stehen, indem die Veredlung der Viehzucht als öffentliche Landesanstalt erklärt und künftig als solche zu behandeln sein wird.

§ 5

Bei der Auswahl und dem Ankaufe der Sprungthiere ist mit möglichster Umsicht fürzugehen, und nur solche Thiere zu kaufen, die alle jene Vorzüge in sich vereinigen, von welchen die vorhabende Veredlung der heimischen Viehgattungen mit Zuversicht erwartet werden darf. Da besonders bei Ankauf der Beschäler[2] eigene Kenntnisse erforderlich sind, so hat derselbe durch den Landesthierarzt und zwei verständige, von den Gemeinden zu wählende Kommissionsglieder zu geschehen.

Da es ohne Herbeiführung mannigfacher Klagen kaum ausführbar ist, für jede einzelne Gemeinde auch eine eigene Kommission zum Ankaufe des Zuchtstieres oder der Zuchtstiere zu beordern, anderseits aber auch nicht möglich erscheint, 17 gleich gute Sprungstiere zu erhalten, so wird rücksichtlich des Ankaufes derselben folgendes Verfahren bestimmt:

Die Ortsvorsteher der oberen und jene der unteren Landschaft haben getrennt unter Vorsitz des Landvogts und Beisitz des Landesthierarztes zusammen zu treten. In dieser Versammlung wird Ein Ortsvorsteher, dann Ein erfahrener Landwirth gewählt, welche vereint mit dem Landesthierartzt die Ankaufskommission für jeden der beiden Landestheile zu bilden haben, auch wird hiebei für selbe zugleich die Instruktion zum Ankaufe zu berathen und zu ertheilen sein. Hierdurch wird das Bedürfniss oder der Geschmack des einen wie des anderen Landestheiles seinen Ausdruck finden, und der Ankauf geschieht sonach getrennt für den einen wie für den andern Landestheil. Die für die Gesammtheit der Gemeinden eines Landestheiles angekauften Stücke werden sohin unter die einzelnen Gemeinden verloset, doch so, dass die geringeren Stücke den Gegenstand einer zweiten Verlosung bilden für jene Gemeinden, welche einen zweiten oder wie Triesenberg einen dritten Stier erhalten.

Die geschlossenen Ankäufe unterliegen der nachträglich einzuholenden Approbation des Landvogtes.

§ 6

Der Ankauf der Beschäler sowohl als der Zuchtstiere hat zu geeigneter Zeit noch im Laufe dieses Herbstes zu geschehen, damit die Veredlung der Viehgattung schon im kommenden Jahre beginne.

II. Abschnitt

Von der Veredlung der Pferde

§ 7

Da zur Belegung der im Fürstenthume vorhandenen tauglichen Zuchtstutten zwei vollkommen geeignete Beschäler hinlänglich sind, so sollen deren zwei nach den Bestimmungen des vorhergehenden Abschnittes angekauft werden. Diese Beschäler dürfen aber nicht unter drei und nicht über zehn Jahre alt und ihre Farbe nur eine Schattierung der Braunen oder Rapp ohne alles Weiss sein.

§ 8

Wenn mit gehöriger Sicherheit thunlich, so ist die Beschälanstalt nicht in eigener Regie zu halten, sondern es sind die Beschäler zusammen oder einzeln an sorgsame geeignete, hinlänglich begüterte oder sonst vermögende Viehzüchter vorläufig auf 2 oder 3 Jahre in Miethe zu übergeben.

Der Miethende zahlt einen billig auszumittelnden Betrag und trägt nebstbei alle Unterhaltungskosten, wogegen er das festgesetzte Sprunggeld, das von den betreffenden Stutten-Inhabern zu entrichten ist, zu beziehen haben wird. Bei der Auswahl des Miethers ist wohl bedacht zu sein, dass er in jeder Rücksicht entspreche, doch darf in den Ortschaften Vaduz und Nendeln, da sie gemäss § 38 zu Vieh-Marktplätzen bestimmt sind, die Beschälstation nicht eingerichtet werden.

§ 9

In so lange nur 2 Hengste aufgestellt sein werden, bleiben sie bei Einem Miether, und da es wünschenswerth ist, dass selber ein begüteter Mann sei, so ist von ihm nicht zu fordern, dass er während der Beschälzeit die Pferde an einem anderen als in seinem eigenen Wohnorte aufstelle, und da die Entfernungen der verschiedenen Dörfer des Fürstenthums nicht so bedeutend sind, dass das Vorführen der Stutten auch dem entfernteren Einwohner zu beschwert fiele, so kann der Miether in was immer für einem Orte des Fürstenthums ansässig sein, wenn er nur die erforderlichen Eigenschaften besitzt; denn es bleibt Grundsatz, dass die zwei Hengste nur in einem Orte aufgestellt werden, es mag sie nun ein Miether übernehmen, oder in dessen Ermanglung für sie ein Wärter gegen Entgelt aufgenommen werden.

Der Miether ist übrigens an alle Bestimmungen dieser Verordnung so gebunden, als würde der Beschälhof in eigener Regie gehalten, wogegen den Pferdebestitzern ihrer Seits gegen ihn gleiche Verbindlichkeiten obliegen, als stünde der Beschälhof unter eigener Verwaltung. Um sich in dieser Verordnung nicht in Einzelnheiten einlassen zu müssen, ist mit dem Miether ein förmlicher Vertrag abzuschliessen und dieser der Approbation vorzulegen.

§ 10

Würde sich kein Miether unter den in den §§ 8 und 9 angeführten Bestimmungen finden, so ist vor allem eine taugliche Stallung mit Platz und Wieswachs bei Eschen oder Bendern zu pachten und für Beischaffung der erforderlichen Geräthschaften, des Futters und der Streu in entsprechender Quantität und Qualität zu sorgen, und es muss ein vertrauter in allen diesen Geschäften wohl kundiger Pferdewärter gedungen und mit ihm der Vertrag schriftlich abgeschlossen werden.

§11

Die Leitung der Beschälanstalt und Aufsicht über die Hengste untersteht mit Beirath des Landesthierarztes dem Landvogte.

§ 12

Pferdezüchter, die an der öffentlichen Beschälanstalt Antheil nehmen wollen, haben sich bis längstens 20. Februar jeden Jahres bei dem Landesthierarzte zu melden und um Vormerkung ihrer Stutten anzusuchen, welcher sie nach der Reihe der Anmeldung in ein genaues Verzeichniss einzutragen hat.

§ 13

Ueber die Aufnahme der vorgemerkten Stutten und Zulassung zu den Beschälern, die bei allenfällig gleichzeitiger Concurrenz nöthigen Falls nach der Reihe der geschehenen Anmeldung zu bewirken wäre, hat eine eigene Commission, bestehend aus dem Landesphysikus, dem Landesthierarzte, dann einem auf Vorschlag des Amtes von der Hofkanzlei zu bezeichnenden Landeseinwohner und einem durch die Ortsvorsteher zu wählenden, zu entscheiden. Diese Commission hat keine anderen Geschäfte, ihr Vorsitzer ist der Landvogt, der aber nur bei Stimmengleichheit eine Stimme zu geben hat.

§ 14

Mit Ablauf des 20. Februar hat der Landesthierarzt dem Landvogt das Verzeichniss über die angemeldeten Stutten zu übergeben, welcher vor Schluss besagten Monats die Commission zusammenruft und einen Tag festsetzt, an welchem die vorgemerkten Stutten des Oberlandes in Vaduz und einen zweiten Tag, an welchem die vorgemerkten Stutten des Unterlandes der Commission in Nendeln oder Bendern vorzuführen sind. Diese hat dann sogleich zu entscheiden, welche Stutten zuzulassen seien.

§ 15

Die Entscheidung über die Zulassung muss mit aller Unpartheilichkeit erfolgen und dem Betreffenden so wie die Ausschliessung bekannt gemacht werden.

Nur Stutten, welche zur Zucht nicht ungeeignet erkannt werden, drei Jahre alt und zudem im Wachsthume nicht zurück sind, dann vermög Körperbaues, entsprechender Grösse und Gesundheit überhaupt eine gute Nachzucht hoffen lassen, einem Inländer gehören, im Lande gehalten und nicht in demselben Jahre bereits einen Sprung von einem andern Hengste erhalten haben, dürfen zu den Landesbeschälern zugelassen werden.

§ 16

Die im § 13. bezeichnete Commission hat sich ferner noch am 10. März, 10. April, 10. Mai und 10. Juni in Vaduz zu versammeln, und an diesen Tagen spätere Stuten-Anmeldungen einzutragen, deren Besichtigung vorzunehmen und die anzunehmen Befundenen in eine Nachtragsliste einzutragen, jedoch unterliegen derlei nach dem 20. Februar angemeldeten Stutten bei der Anmeldung einer besonderen Taxe pr. 1 fl. Ohne diese oder die früher beschriebene Anmeldung findet keine Eintragung in die Liste statt, und uneingetragene Pferde können nicht zugelassen werden.

§ 17

Die Anzahl der Stutten, welche die Landesbeschäler belegen sollen, erfordert eine sorgfältige Beschränkung und die Zwischenzeit von einem Sprunge zum anderen eine entsprechende Bemessung, einmal für die Gesundheit und Fruchtbarkeit der Zuchthengste, sodann für die Kräftigkeit und Gesundheit der Nachtzucht selbst. Hierüber hat die Commission sorgsam zu wachen und die nöthigen Verfügungen durch den Landesthierarzt zu treffen.

§ 18

Die in dieser Beziehung vorzugsweise auf thierärztliches Gutachten getroffenen Verfügungen sind nebst dem von der Commission gefertigten Vormerk über die zugelassenen Stutten und hierwegen nöthigen Weisungen dem Beschälwärter oder Miether zuzustellen, welcher sich bei strengster Verantwortung darnach zu achten hat.

§ 19

Die Beschälzeit wird auf vier Monate, nemlich vom 1. März bis 30. Juni festgesetzt.

§ 20

Als Sprungfeld, doch nicht für jeden Sprung, sondern für so viele insgesammt als nöthig, werden drei Gulden festgesetzt, wovon 1 ½ fl. gleich baar, und die übrigen 1 ½ fl. auf Martini, wo die wirkliche Trächtigkeit schon wahrgenommen werden kann, bezahlt werden müssen. Sollte eine Stutte, die im Lande bleibt, erwiesenermassen nicht trächtig geworden sein, so kommen die letztern 1 ½ fl. nicht zu entrichten oder, wenn sie es schon wären, rückzuersetzen. Sobald aber erhoben wird, dass eine Stutte nach ihrer Belegung in der Landesbeschälanstalt zu einem anderen Beschäler wo immer geführt worden sei, müssen die 1 ½ fl. bezahlt werden, wenn sie auch nicht trächtig ist. Das Sprunggeld muss auch dann vollständig erlegt werden, wenn belegte Stutten in der Ungewissheit, ob selbe trächtig sind oder nicht, in’s Ausland verkauft werden, gleichviel, ob die Nichtträchtigkeit nachträglich dargethan oder nicht dargethan sei.

§ 21

Das Sprunggeld wird zur Refundirung des Ankaufskapitals bestimmt, wenn kein Miether sich gefunden hätte, und muss also förmliche Rechnungen darüber geführt werden; eine gleiche Bestimmung erhält das allenfällige Miethgeld.

§ 22

Ein Pferdezüchter, der als schlechter, unsorgsamer Pferdehalter von der Commission erkannt wird, kann, wenn er sich nicht bessert, von der Wohltat der Theilnahme an der Beschälanstalt ausgeschlossen werden.

III Abschnitt

Von der Veredlung des Rindviehes

§ 23

Zur Veredlung Horn-, resp. Rindviehes, sollen für jede Gemeinde die erforderliche Anzahl Stiere angekauft werden, und zwar für die Gemeinde Balzers zwei; Triesen zwei; Triesenberg drei; Vaduz zwei; Schaan zwei; und für jede der übrigen Gemeinden Einer; im Ganzen also 17 Stück.

§ 24

Bei dem Ankaufe und der Auswahl der Stiere ist ausser ihrer vollkommenen Tauglichkeit auch auf die Farbe nach dem Wunsche der Gemeinden thunliche Rücksicht zu nehmen. Das Alter der Stiere soll nicht unter 18 Monaten und nicht über zwei Jahre und 3 Monate sein.

§ 25

Die angekauften Stiere sind alsbald in die Gemeinden zu verstellen, und es ist sich in der betreffenden Gemeinde mit einem hinlänglich vertrauten, sorgsamen, wohlhabenden Viehzüchter abzufinden, welchem der einzelne Stier oder in Gemeinden, welchen zusammen mehrere Stiere zugewiesen sind, alle Farren in Miethe derartig auf einige Jahre zu übergeben sind, dass er entweder die Unterhaltskosten bestreite, und eine billige auszumittelnde Miethe entrichte, wogegen er das bemessene Sprunggeld zu beziehen hat, oder dass er die Sprunggelder verrechne und abführe, und dagegen die Unterhaltskosten im Accordwege um ein Billiges übernimmt, wobei es sich von selbst versteht, dass diese Kosten von der betreffenden Gemeinde zu tragen sind. In beiden Fällen sind mit dem Miether Verträge anzustossen und diese der Approbation zu unterlegen.

§ 26

In jeder Gemeinde ist eine Commission unter dem Vorsitze des Landesthierarztes, aus vier Mitgliedern bestehend, zu ernennen, nämlich zwei durch die Gemeindeglieder, einem aus der Mitte des Gemeindeausschusses durch selben, und einem durch den Landvogt Gewählten. Diese Commission hat die Auffsicht über die Zuchtveredlung in ihrer Gemeinde, sie schliesst mit dem Miether die Verträge ab, unterlegt sie dem Landvogte zur Prüfung und weiteren Verfügung, überwacht den Miether, beaufsichtet die Farren und ihre Haltung, nimmt die Anmeldungen in Vormerk, bestimmt die Zulassung der Kühe und trifft die sonstigen nöthigen Verfügungen. Bei Gleichheit der Stimmen hat der Landesthierarzt durch Abgabe seiner Meinung den Ausschlag zu geben. Der Landvogt hat das Verfahren der Commissionen zu überwachen.

§ 27

Rindviehzüchter, die ihre Kühe von den aufgestellten Farren bespringen lassen wollen, haben sich bei der Commission bis Mitte Jänner jeden Jahres zu melden und die Vormerkung anzusuchen. Bis Ende desselben Monats hat die Commission die Zulassung oder Ausschliessung zu bestimmen, jeden Anmelder davon sogleich in Kenntniss zu setzten, und den Farrenhalter das von ihr gefertigte Verzeichniss nebst nöthigen Anleitungen, an welche er sich streng zu halten hat, zuzustellen. Die Ausschliessung soll ohne gute Gründe nicht geschehen, doch dürfen nur Kühe aus der Gemeinde zugelassen werden, wobei hinreichendes aber auch nicht zu sehr vorgerücktes Alter, genügende Grösse, entsprechender Bau und gute Pflege im Auge zu halten ist; auch solle die Zulassung nur in jener Zahl geschehen, welche ohne Schaden für Gesundheit und Fruchtbarkeit der Zuchtstiere als zulässig erscheint.

Da die Commission im Orte ist, so hat um so leichter ihre Zusammentretung ausser jener im Jänner noch zweimal, nämlich im halben März und im halben Mai stattzufinden, wobei auch spätere Anmeldungen angenommen und eingetragen werden können.

§ 28

Die Sprungzeit wird auf fünf Monate, nämlich vom 1. Hornung bis letzten Brachmonat festgesetzt.

§ 29

Das Sprunggeld, doch nicht für jeden Sprung, sondern für so viele insgesammt als nöthig, wird für die bei der ersten Commission im Jänner angemeldeten Kühe auf 30 kr.; für die bei den Nachtragskommission angemeldeten aber auf 1 fl. bestimmt, wovon die eine Hälfte sogleich baar, die andere Hälfte zu Martini ohne Rücksicht auf Trächtigkeit bezahlt werden muss.

§ 30

Das Sprunggeld darf nicht erhöht werden, und wenn sich um selbes kein Miether finden würde, so ist die ihm allenfalls zu gewährende Aufzahlung umsichtig zu ermitteln, und es muss das über den Sprunggeld-Aussatz entfallende Mehr aus der Gemeindekasse bestritten und dem Miether erfolgt werden.

IV. Abscnitt

Allgemeine Bestimmungen, Prämienvertheilung und Märkte

§ 31

Um die höchst wohtätige Absicht Sr. Durchlaucht in Emporbringung des Landeswohlstandes nicht theilwiese wieder zu vereiteln, so haben die Commissionsglieder ohne Unterschied, vom Landvogte abwärts, ihre Verrichtungen und Gänge unentgeldlich zu besorgen. Da von ihnen ohnediess ein uneigennütziges für das Gemeinbeste reges Benehmen erwartet werden darf, so werden sie sich auch kleine Opfer gerne gefallen lassen.

Nur die Reisekosten und Nebenauslagen bei Ankauf der Hengste und Stiere werden unter die Gemeinden vertheilt, und zwar rücksichtlich der Stiere nach der Zahl derselben, welche sie erhalten.

§ 32

Jedes gewählte Commissionsglied muss sich wenigstens zwei Dienstjahre gefallen lassen, wenn nicht ganz besondere Entschuldigungsgründe vorhanden sind, die der Landvogt zu prüfen und nach Umständen zu würdigen hat. Schon aufhabende Gemeindedienste entschuldigen in der Regel ebenso wenig als ein Mitglied sich als solches von Gemeindebedienstungen entschlagen kann.

Zu Commissionsgliedern kann jeder Taugliche ohne Rücksicht auf Bürgerrechte gewählt werden.

§ 33

Um sorgsame und fleissige Viehzüchter für ihre Bemühungen einerseits zu belohnen, andererseits minderfleissige anzueifern und dem Ganzen mehr Aufschwung und Gedeihen zu verschaffen, werden aus ganz besonderer höchster Gnade ansehnliche Prämien aus den landesherrlichen Renten ausgetheilt werden, auf welche aber nur jene inländischen Viehzüchter Anspruch haben, welche nachweisen können, dass ihre Zucht von einem aufgestellten öffentlichen Beschäler oder Farren abstamme.

§ 34

Damit der Erweis thunlich werde, hat jeder Viehzüchter, der auf ein Prämium Anspruch machen will, den neuen Zuwachs seiner Zucht der Commission anzuzeigen, welche sich von der Farbe, Geschlecht etc. Ueberzeugung zu verschaffen und darüber unter des Eigenthümers Namen einen genauen Vormerk zu führen hat. Wer sich vorzumerken unterlasset, kann auf ein Prämium keinen Anspruch machen..

§ 35

Die Prämien nach den öffentlichen Beschälern sind:

a) Für das schönste zweijährige Hengst-Füllen fünf Dukaten, und

b) ebensoviel für das schönste zweijährige Stuttenfüllen.

c) Diesen folgen noch zwei Preise, jeder zu zwei Dukaten für die nächstschönsten zwei Füllen, ohne Unterschied des Geschlechtes.

Die Auswahl dieser Füllen kommt der im § 13 bestimmten Commission zu.

§ 36

Die Preise nach den öffentlichen Zuchtstieren sind:

a) Für das schönste Kuhkalb, von wenigstens 10, höchstens 18 Monaten, so wie für das schönste derlei Stierl vier Dukaten für jedes.

b) Für jedes der zwei Nächtschönsten jeden Geschlechtes zwei Dukaten.

c) Dann folgen noch sechs Preise mit einem Dukaten für sechs besonders gute Pflege verrathende Stücke.

Die Prämienvertheilung hat durch eine Commission, bestehend aus dem Landesphysikus, Landesthierarzte und aus jeder Landschaft einem aus den Gemeinde-Commissionsgliedern durch den Landvogt zu wählenden Mitgliede, unter Vorsitz des Landvogts selbst, vor sich zu gehen.

Jene, welche zwar keine Prämien erhalten konnten, gleichwohl aber viele Sorgfalt und schöne Zucht verrathen, sind öffentlich zu beloben und diese so wie die Prämianten allgemein bekannt zu machen.

§ 37

Behufs der Besichtigung der Zucht und sohin Vertheilung der Prämien hat sich jährlich eine Viehausstellung stattzufinden, und der folgende Tag ist grosser Viehmarkt. Die Ausstellung hat in Nendeln zu geschehen.

§ 38

Zum mehreren Absatze des Viehes sollen zwei Hauptmärkte errichtet werden, und zwar der erste mit Ende September in Nendeln nach vorgegangener Ausstellung, der zweite gegen Ende Oktober in Vaduz.

Diese Märkte sind zugleich auch Pferdemärkte. Die Markttage hat das Oberamt über Einvernehmen der Commission festzusetzen und sie auch auswärts bekannt zu machen. Die Commission hat auch in zwanglosen Wegen dafür zu sorgen, dass aus jeder Gemeinde einiges Vieh zu Markte gebracht werde, um demselben Ruf zu verschaffen.

Da die Ortschaften Vaduz und Nendeln zu Marktplätzen bestimmt sind, so wird dagegen in denselben die Beschälstation nicht errichtet werden.

§ 39

Es wird der Wunsch wohlmeinend ausgedrückt und die Lokalcommissionen haben auch dahin zu wirken, dass thunlichst an Kühen und Kühkälbern die edlere Nachzucht zurückbehalten, und die mindere alt Raçe nach und nach verkauft werde, damit der Zweck der Erreichung besserer Zucht desto schneller verwirklichet werde und nicht etwa schon mit Abnutzung der ersteren Zuchtthiere sein Ende erlange.

§ 40

Da Se. Durchlaucht zu erlauben geruhten, dass die Kosten des ersten Ankaufes der Hengste und Stiere aus Höchstihren Renten gegen successiven Rückersatz vorgeschossen werden dürfen, so wird weiter bestimmt, dass, wenn sich bei diesen Zuchtthieren in einem Jahre eine Geldeinnahme ergibt, diese zur theilweisen Refundierung des Vorschusses zu dienen habe, und dass, wenn in einem Jahre ein Ausfall stattfindet, selber rücksichtlich der Hengste durch das gesammte Land, rücksichtlich der Stiere aber durch die betreffende Gemeinde zu tragen sei. Die späteren Ankäufe, welche sogleich, wenn ein Hengst oder Stier zur Zucht nicht mehr geeignet erscheint, stattfinden müssen, hat das Land zu bestreiten, und die obige Refundierung geht den Renten zu Guten, bis deren Vorschuss getilgt ist, und wird später auf gleiche Art dem Lande zu Guten gehen.

§ 41

Gemeindestiere, mögen sie von Gemeinds- oder Nichtgemeindsbürgern, von Alp- oder nicht Alpgenossen gehalten werden, haben in der betreffenden Gemeindalp das Alprecht.

§ 42

Die Einführung der öffentlichen Viehverbesserungsanstalt ist keine Zwangsanstalt, und daher die Haltung von Hengsten und Farren den Privatunternehmern nicht untersagt. Sollen sie aber zum allgemeinen Gebrauche dienen, so müssen sie von der betreffenden Commission als geeignet erkannt werden.

§ 43

Wer um dieselbe Zeit, als er einen öffentlich aufgestellten Landes-Beschäler oder Farren gebraucht hat, dasselbe Stück Vieh bei einem anderen Hengste oder Zuchtstiere zulässt, verliert seinen Anspruch auf ein Prämium und verfällt in eine Strafe von 5 Gulden zum Refundierungsfonde.

§ 44

Die öffentliche Zuchtverbesserungsanstalt hat mit der nächsten Sprungzeit in’s Leben zu treten.

Wien, am 10. October 1845

Von der hochfürstlichen Hofkanzlei

Joseph Freiherr von Buschmann, dirigierender Hofrath

Maximilian Kraupa, Wirtschaftsrath

Franz Strak, Sekretär

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[1] Kein Originaltitel. Druck. LI LA SgRV 1845.
[2] Bescheler: Zuchthengst.